BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/14 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei nheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift ei n- gezogen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rech t- liche r Prüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner Festnahme am 6. Februa r 2013 im Besitz von 50,2 g Marihuana sowie 740 szenetypischer Stückelung. Das verkaufsfertig in 58 Cliptütchen abgepackte 1 2 3 - 3 - Marihuana wies eine Wirkstoffkonzentration von 14,5 % und 15,4 % auf, was einem THC - Gehalt von insgesamt 7,53 g entspric ht. Die Einlassung des Ang e- klagten, er sei nur ein "Läufer" gewesen und habe Rauschgift und Bargeld für einen Auftraggeber lediglich gegen Entlohnung in Form von 1/3 der sicherg e- stellten Rauschgiftmenge, also 15 g Marihuana, transportiert, hat die Strafka m- mer als nicht widerlegbar zugrunde gelegt. 2. Durch diese Feststellungen wird zwar der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge, nicht aber die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge belegt. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt waren lediglich 35,2 g des sichergestellten Marihu a- nas mit einem Wirkstoffgehalt von deutlich weniger als 7,5 g THC , mithin eine geringe Menge, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt ; nur darauf erstreckte sich d ie Beihilfehandlung des Angeklagten. 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besit zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. V on einer bloßen Berichtigung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Strafe sieht der Senat ab, weil auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist. So ist die relativi e- rende Strafz umessung serwägung , der Angeklagte sei "in gewisser Weise" g e- ständig gewesen (UA 10) , nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer dessen Einlassung vollumfänglich ihren Feststellungen zugrunde ge legt hat . Auch hätte das Landgericht die einschlägige V orv erurt eilung durch das Amtsgericht Fran k- furt am Main vom 13. Februar 2013 - weil der hier gegenständlichen Tat vom 6. Februar 2013 zeitlich nachfolgend - nicht strafschärfend berücksichtigen dü r- fen. Schließlich hat es das Landgericht - wie vom Generalbundesanwal t in se i- ner Antragsschrift im E inzelnen dargelegt - rechtsfehlerhaft unterlassen, eine 4 5 - 4 - hier erörterungsbedürftige Unterbringung des seit seinem 13. Lebensjahr B e- täubungsmittel konsumierenden und mehrfach einschlägig vorbestraften Ang e- klagten in einer Entzi ehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu er wägen . Dies wird der neue Tatrichter - nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen - nachzuholen haben. 4. Da sich das ursprünglich gegen mehrere Angeklagte geführte Verfa h- ren nur noch gegen einen Erwac hsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 6
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