ECLI:DE:BGH:2018:200618B2STR12 7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/18 vom 20. Juni 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer in am 20. Juni 201 8 gemäß § 349 Ab s. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 18. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehung sentscheidung en t- fällt. 2. Die w eitergehende Revision der Beschuldigten wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Koste n- entscheidung im vorbezeichneten Urteil wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbri ngung der B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat eine Schreckschusspistole sowie 5,2 Gramm Cannabis eingezogen. Darüber hinaus hat es der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Beschuldigte hat g egen dieses Urteil Revision eingelegt, die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist. Darüber hinaus hat sie gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde erhoben . 1 2 - 3 - 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteil s auf die Sachrüge hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten erg e- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben. I nsoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidu n- gen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Vorau s- setzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 4 StR 202/16 - , juris, Rn. 2, und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 549/17 - , juris Rn. 13, jeweils m.w.Nachw.). Der insowei t gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte A n- trag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Ve r- fahrensvoraussetzung fehlt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragssch rift vom 22. September 2017 (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) darauf hingewiesen, dass die sichergestellte Schreckschusswaffe sowie das sichergestellte Cannabis gemäß § 74 StGB und § 33 BtMG der Einziehung unterliegen (vgl. Bl. 217 d.A., soweit dort auf § 74 StPO verwiesen wird, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen). In der Hauptverhandlung hat sie ferner im Rahmen ihres Schlussvortrages die Einziehung der s i- chergestellten Cannabisblüten (nicht auch der Schreckschusspistole) beantragt (vgl. 11 d. P B). Dieser Hinweis und dieser Antrag genügen i n- des nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 - , juris, Rn. 4). 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfol g der Revision rechtfertigt es nicht, die B e- schuldigte teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 2. Die form - und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der B e- schuldigten gegen die Ko stenentscheidung des Landgerichts Wiesbaden ist unbegründet. Gegen die Beschuldigte ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden; sie hat daher die Kosten des gegen sie gefüh r- ten Sicherungsverfahrens zu tragen ( § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO) . Schäfer Appl Eschelbach Zeng Bartel 4 5
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