BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/00 vom 3. Mai 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Raubes zu 2.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 11. November 1999 werden als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird die Urteilsformel jedoch dahin ergänzt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts Arolsen vom 16. September 1997 (Az.: 1 Ds 424 Js 64682.2/97) in die Veru r - teilung einbezogen ist. Der Angeklagte Ka. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsj u - gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einz u - beziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7). Das gilt auch, wenn durch ein früheres Urteil der Angeklagte - 3 - zwar zunächst nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden war, diese Ve r - urteilung aber dann gemäß § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 JGG in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen war. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
Full & Egal Universal Law Academy