BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/05 vom 28. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-worfen, daß der Angeklagte im Fall 4 der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy