BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/08 vom 6. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat auf ausf374hrlich begr374ndeten Antrag des Generalbundes-anwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegr374ndung seine nachtr344gliche Anh366rung gem344337 247 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Geh366r verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers 2 - 3 - auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Der Senat hat die Revisionsbegr374ndung des Beschwerdef374hrers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung am 16. Mai 2008 gemacht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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