BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/09 vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 6. Mai 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. November 2008, soweit es sie be-trifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass sie der Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung (247247 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b , 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung (247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 , 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-letzung materiellen Rechtes r374gt. 2 - 3 - Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO). 3 Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren r344uberischen Erpressung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte den bei-den Mitt344tern durch Auskundschaften des Tatortes und Fahren des Fluchtfahr-zeuges dazu Hilfe geleistet, eine Postfiliale zu 374berfallen. Die beiden Mitt344ter, deren Versuch, an Geld zu gelangen, trotz erheblicher Verletzungen einer Postbediensteten gescheitert war, f374hrten bei der Tat geladene Schusswaffen bei sich. 5 Hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten H. vom Ladezustand der Schusswaffen enth344lt das angefochtene Urteil einen unaufl366sbaren Wider-spruch. 6 Auf UA S. 64/65 der Urteilsgr374nde wird zum einen festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte daf374r ergeben haben, dass die Angeklagte H. Kenntnis von der mitgef374hrten Munition und somit der Schussbereitschaft der mitgef374hrten Waffen hatte. Zum anderen wird vom Landgericht ausgef374hrt, dass die Angeklagte den Einsatz der Waffen als Drohmittel gebilligt und dabei zwar in Kauf genommen hatte, dass es sich um echte Waffen handeln k366nne, nicht jedoch, dass damit auch geschossen werde. 7 Sollte Letzteres dahin zu verstehen sein, dass die Angeklagte doch da-von ausging, dass die Waffen geladen waren, w344re dies mit der Feststellung, dass sie die Waffen nicht f374r schussbereit hielt, unvereinbar. 8 - 4 - Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war daher aufzuheben. 9 Die getroffenen Feststellungen tragen aber eine Verurteilung wegen ver-suchter schwerer r344uberischer Erpressung im Sinne des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. 247 265 StPO steht einer entsprechenden Schuldspruch344nderung durch den Senat nicht entgegen, da die Angeklagte sich hiergegen nicht anders, ins-besondere erfolgreicher, h344tte verteidigen k366nnen. 10 Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafaus-spruchs nach sich. Die Strafkammer ist nach zweimaliger Milderung (247247 23, 49 Abs. 1 StGB und 247247 27, 49 Abs. 1 StGB) des Strafrahmens des 247 250 Abs. 2 StGB (f374nf bis f374nfzehn Jahre) von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und f374nf Monaten ausgegangen. Der zweimal gemilderte Straf-rahmen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (drei bis f374nfzehn Jahre) betr344gt ein Mo-nat bis acht Jahre und f374nf Monate. 11 Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschlie337en, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des f374r die Angeklagte g374nstigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verh344ngt h344tte. 12 Hinzu kommt, dass die Strafzumessungserw344gungen des Tatrichters oh-nehin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweisen. 13 Die Strafkammer hat zu Lasten der Angeklagten Folgendes ber374cksich-tigt: "Sie hat so letztlich eine Tat erm366glicht, die ohne 374berhaupt zur Vollendung zu gelangen, gr366337ere Folgen, etwa in Gestalt einer schwerverletzt und letztlich berufsunf344hig Bediensteten nach sich gezogen hat. Statt die sich aufdr344ngen-den Fragen an ihre Mitangeklagten zu stellen und letzten Endes eine Mitwir-kung zu verweigern, hat die Angeklagte deren Tat gef366rdert, ohne ein besonde- 14 - 5 - res Interesse erkennen zu lassen. Straferschwerend waren daher die schweren Folgen der (versuchten) Tat zu ber374cksichtigen, wenngleich diese sicher nicht durch die Angeklagte angestrebt, jedoch letztlich nur durch sie erm366glicht wur-den" (UA S. 90). Diese Erw344gungen stellen einen Versto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB dar. Es wird rechtsfehlerhaft strafsch344rfend gewertet, dass die Angeklagte 374ber-haupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB 247 46 Abs. 3 Beihil-fe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zur374ckgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129). Dar374ber hinaus l344sst die Strafzumessung besorgen, dass der Angeklagten mit der Verletzung des Opfers ein Umstand angelastet wird, der nicht von ihrem Vorsatz umfasst war. Der Tatrichter hat auch nicht darge-legt, dass sie insoweit fahrl344ssig gehandelt hat. Nur schuldhaftes Verhalten darf jedoch strafsch344rfend gewertet werden. 15 Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand. 16 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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