BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 24. November 2009 a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass die tateinheit-liche Verurteilung wegen Geiselnahme entf344llt, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller N366tigung und sexuellem Missbrauch von Kin-dern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie offensicht-lich unbegr374ndet. 1 - 3 - 1. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Geiselnahme wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. 2 a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte das 10-j344hrige Tatopfer am 2. Juni 2009 gegen 21.00 Uhr unter dem Vorwand, die-sem "ein besonderes Tier" zeigen zu wollen, von einem Wirtschaftsweg zwi-schen W. und B. auf ein etwa 100 m abseits gelegenes, vom Weg aus nicht einsehbares Gel344nde gelockt hat. Dabei habe der Angeklagte beab-sichtigt, sich an dem Kind sexuell zu vergehen. An der vom Weg abgelegenen Stelle habe er es zun344chst festgehalten und sein Ges344337 gestreichelt. Das Kind habe sich allerdings losgerissen und habe fl374chten wollen, wobei es jedoch sogleich gest374rzt sei. Diese Gelegenheit habe der Angeklagte genutzt, habe sich auf das M344dchen gelegt, diesem den Mund zugehalten und ihr schlie337lich ein zuvor ge366ffnetes Taschenmesser mit drohenden Worten an den Hals gehal-ten. Nachdem er sodann seinen Unterk366rper und auch das Tatopfer entkleidet hatte, kam es zu dem letztlich gescheiterten Versuch, mit diesem den Ge-schlechtsverkehr auszuf374hren (UA S. 9 f.). 3 Die Kammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten auch eine Geisel-nahme nach 247 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB gesehen. Dieser habe das Tatop-fer mit der List, diesem ein besonderes Tier zeigen zu wollen, entf374hrt, um dort die geplante Tat auszuf374hren. Er habe die von ihm geschaffene und stabilisierte Bem344chtigungslage zur Durchf374hrung einer N366tigung unter Einsatz der durch die Verwendung eines Messers unterstrichenen Todesdrohung ausgenutzt. Das abgen366tigte Schweigen des Kindes und die damit einhergehend erstrebte wi-derstandslose Duldung des Geschlechtsverkehrs st374nden in einem zeitlich - r344umlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung (UA S. 12). 4 - 4 - b) Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Feststellun-gen hat sich der Angeklagte nicht wegen Geiselnahme (247 239b StGB) strafbar gemacht. 5 aa) Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte das Tatopfer durch listiges Weglocken im Sinne von 247 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entf374hrt (fraglich nach BGHSt 22, 178, 179 im Hinblick auf einen danach erforderlichen ungehemmten Einfluss des T344ters auf den Entf374hrten) oder ob er sich dadurch dessen be-m344chtigt hat. Jedenfalls fehlt es f374r diesen Zeitpunkt an der erforderlichen quali-fizierten N366tigungsabsicht, das Tatopfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren K366rperverletzung (247 226 StGB) oder mit des-sen Freiheitsentziehung von 374ber einer Woche zu einer Handlung, Duldung o-der Unterlassung zu n366tigen. Dass der Angeklagte, als er das M344dchen von dem Weg weglockte, beabsichtigte, sich an diesem sexuell zu vergehen, besagt nichts dar374ber, ob er schon zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, dieses Ziel auch unter Einsatz von qualifizierten Drohungen zu verfolgen. Dies gilt im 334bri-gen auch noch f374r den Zeitpunkt, als der Angeklagte sich dem M344dchen zu-n344chst ohne jede Form von Drohung n344herte und dessen Ges344337 streichelte. Selbst wenn er in diesem Augenblick f374r den Fall, dass das Opfer Widerstand leisten w374rde, den Einsatz qualifizierter Drohungen kalkuliert h344tte, h344tte er sich nicht nach 247 239b StGB strafbar gemacht. Bedingter Vorsatz gen374gt insoweit nicht. 6 bb) Soweit sich der Angeklagte nach dem Sturz des Kindes auf dieses legte, diesem den Mund zuhielt und es mit dem Messer bedrohte, hat er damit zwar physische Gewalt 374ber das Opfer erlangt und sich dadurch dessen im Sinne von 247 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB bem344chtigt. Der sich daraus erstma-lig ergebenden Bem344chtigungssituation, die mit der durch den Messereinsatz unterstrichenen Todesdrohung zeitlich einherging, fehlt es aber an ihrer nach 7 - 5 - der Rechtsprechung vorausgesetzten Stabilisierung. Fallen wie hier Sich-Bem344chtigen und qualifizierte Drohung praktisch zusammen, kommt eine Straf-barkeit - auch nicht in der Alternative des Ausnutzens einer durch Entf374hren oder Sich-Bem344chtigen geschaffenen Lage zu einer N366tigung (247 239b Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) - nicht in Betracht (vgl. BGHSt 40, 355, 359). 2. a) Der Senat schlie337t aus, dass weitergehende Feststellungen, die ei-ne Verurteilung wegen Geiselnahme rechtfertigen k366nnten, in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden k366nnten. Dies f374hrt nach Wegfall der Ver-urteilung nach 247 239b StGB zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-bung des Strafausspruchs. Das Landgericht, das in seiner Strafzumessensent-scheidung im 334brigen hinsichtlich s344mtlicher er366rterter Straftatbest344nde unzu-treffende Strafrahmen zugrunde gelegt hat, hat sowohl bei der Strafrahmen-wahl als auch bei der konkreten Bemessung der Strafe die tateinheitliche Ver-wirklichung dreier Delikte ber374cksichtigt (UA S. 16, 18). Es l344sst sich nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender W374rdigung zu einer niedrige-ren Strafe gelangt w344re. 8 b) Der Senat hebt auch den Ma337regelausspruch auf. Der neue Tatrichter erh344lt so Gelegenheit, eingehender als bisher zu pr374fen, ob von dem Angeklag-ten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (247 63 StGB). Besonderes Au-genmerk wird die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer dabei auf den Umstand zu richten haben, dass der Angeklagte vor der Begehung der nun-mehr abgeurteilten Straftat unter Einbeziehung von Haftzeiten 14 Jahre straffrei gelebt hat. Dies schlie337t zwar - entsprechend den Ausf374hrungen in der ange-griffenen Entscheidung - die Annahme einer hohen R374ckfallgefahr nicht von vornherein aus. Doch bedarf es nicht nur weiterer Erl344uterung, warum und unter welchen inneren und 344u337eren Bedingungen sich der Angeklagte trotz der diag- 9 - 6 - nostizierten, offenbar seit Jahren unver344ndert bestehenden Pers366nlichkeitsst366-rung (als Ausgangspunkt von ihm ausgehender Gefahren) so viele Jahre straf-frei verhalten konnte. Zu er366rtern ist auch, ob und inwieweit sich an diesen Be-dingungen etwas ge344ndert hat und ob dies Einfluss auf die Erwartung weiterer rechtswidriger Taten haben kann. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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