BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128 /1 3 vom 13 . August 2013 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13 . August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Gießen vom 1 2 . Dezember 201 2 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an eine andere S traf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Ü berze ugung der sachverständig beratenen Strafkammer b e- fand sich der Beschuldigte aufgrund einer zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Körperverletzungsd e- ass seine Steu e- des Krankheitsbildes hat das Landgericht hingegen gesichert fest gestellt, e- wesen sei u- 1 2 - 3 - (UA S. 21) keine Krankheitseinsicht zeige und jede medizinische Behandlung (UA S. 20) zu erwarten. 2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfestste l- lungen nicht hinreichend belegt. Allein die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überda u- ernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich d ie festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Deze m- ber 2012 4 StR 417/12 , NStZ - RR 2013, 145, 146 mwN). Soweit der Sachve r- ständige und ihm folgend die Strafkammer da rauf abstellt, der paranoid - halluzinatorische Einschlag der Psychose de s Beschuldigte n für diesen den Zwang verursacht habe, sich im Rahmen seiner paranoiden Wah r- ist eine Beeinträchtigung der Steuerungsf ä- hi gkeit nicht ausreichend klar dargelegt . B ei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon ausz u- gehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist , weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146 mwN ; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a) . Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 2 StR 278/10). Die Frage der S teuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 3 4 5 - 4 - 4 StR 4 70/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts - als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167 , 168 ). Das Landgericht hat sich e r- kennbar ni cht mit solchen Fallkonstellation en auseinandergesetzt. D ie Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des R e- visionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Fal le wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12 , aaO ). D ie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf d a- her insgesamt n euer Prüfung durch den Tatrichter . 6 - 5 - 3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 StPO das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren über zuleiten sein ( zur Möglichkeit einer Überleitung nach Z u- rückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. Meyer - Goßner, StPO, 5 6. Aufl., § 416 Rn. 5 mwN) , wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hing e- wiesen. Fischer Appl Eschelbach Ott Ze ng 7
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