BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/14 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 13. August 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der N ebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs e i- ner Schutzbefohlenen in 20 Fällen unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung mehr erer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. D ie Revision des Angeklagten , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklag e- schrift vom 13. Mai 2013 wurde dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, im Zei t- raum vom 29. Juni 2011 bis zum 11. September 2011 täglich - i n 75 Fällen - mit der minderjährigen Ges chädigten gegen deren Willen den vaginalen G e- schlechtsverkehr durchgeführt zu haben. 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat festgestellt, dass es " in mindestens 20 Fällen " zum vaginalen Geschlechtsverkehr gegen de n Willen der Geschädigten kam . Dabei ist es davon ausgegange n, dass es innerhalb des angeklagten Tatzeitraums dreimal wöchentlich , jedenfalls aber in mindestens 20 Fällen zu den abgeurtei l- ten Straftaten kam. Hinsichtlich der weiteren angeklagten 55 Fälle hat d ie Strafkammer das Verfahren mit in der Hauptverhandlu ng verkündete m Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, " um auch jede m Restzweifel im Hinblick auf die Anzahl der Übergriffe Rechnung zu tragen " . 2. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden ; Entsche i- dungen des 4. Strafsenats stehen - anders als der Generalbundesanwalt meint - nicht entgegen. Ausweislich des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 29. Juli 2008 (4 StR 210/08) hatte das landgerichtliche Urteil keinen Bestand, weil sich die ursprünglich angeklagten sechs Betäubungsmittelta ten bereits hinsichtlich der Art und Menge der unerlaubt eingeführten Betäubungsmittel unterschieden und der landgerichtliche Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO - nicht näher konkr e- tisierte - vier Taten umfasste. Danach war schon zweifel haft , welche der ang e- klagten (unterschiedlichen) Taten eingestellt und welche abgeurteilt waren. Im Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. April 2011 (4 StR 7/11) ist en t- scheidend gewesen, dass das Landgericht der Verurteilung einen Tatzeitraum zu Grunde gelegt hat, dem es s chon an einem hinreichend bestimmten En d- zeitpunkt - und für einen Teil der abgeurteilten Straftaten zudem an einem A n- fangszeitpunkt - fehlte, und der zudem gegenüber dem der Anklage zu Grunde 4 5 6 7 8 - 4 - liegenden Tatzeitraum verkürzt war, ohne dass die Gründe für die Verkürzung des Tatzeitraums dem Urteil zu entnehmen waren. Entsprechendes gilt für den Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Dezember 2013 (4 StR 461/13) ; nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezog sich auch dort die Verurteilung hinsichtlich der übrigen Fälle auf einen gegenüber der Anklage nicht nachvollziehbar v erkürzten Tatzeitraum. Anders liegt der Fall hier: D as Landgericht hat hinsichtlich sämtlicher - gleichförmiger - nicht weiter konkretisierbare r Taten den gesamten angekla g- ten Tatzei traum zu Grunde gelegt und diesen mit Verurteilung und Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO vollständig ausgeschöpft. Somit bleiben keinerlei Zweifel über den Umfang sowohl der abgeurteilten als auch der eingestellten Taten. Wie auch der Generalbundesanwal t zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht nachvollziehbar , an die Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten bei Einstellungsentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO höhere Anforderu n- gen zu stellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 StR 321/11, NStZ - RR 2012 , 50, 51 ; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3) als bei Tatkonkretisierung en in Ankl a- geschriften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; Schneider in K K - StPO, 7. Aufl., § 200 Rn. 5; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 200 Rn. 9 , jeweils m w N ) , im Verurteilungsfall in den Urteil s- gründen (vgl. Kuckein in KK - StPO, aaO, § 267 Rn. 9a; Meyer - Goßner/ Schmitt , aaO, § 267 Rn. 6a, jeweils mwN) oder bei Verurtei lungen nebst Teilfreispr ü- chen , f alls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten unterschreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94, BGHR 9 10 11 - 5 - StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 10 und vom 13. Dezember 2000 - 5 StR 540/0 0, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 13). E ine bei gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche Eingrenzung aller Einzelfälle und d eren Individualisierung und Differenzierung ist schon regelmäßig weder in der Anklage noch in den Urteils feststellungen möglich (vgl. Schneider, aaO mwN) . Die Anzahl der - gegebenenfalls nach ta t- richterlicher Schätzung - festgestellten Taten kann demnach nur der Gesam t- zahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz - wie hier - ermittelt werd en , die dann in der Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt . Eine solche Verfahrensweise lässt auch keinen Zweifel darüber, in welchem Umfang Gesetzesverletzungen nicht weiterverfolgt werden sollen (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg , StPO, 26. Aufl. § 154a Rn. 8 ). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 12
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