BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 129/00 vom 23. Juni 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juni 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 17. Dezember 1999 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. dahin ergänzt, daß er des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fä l - len schuldig ist. Der Maßregelausspruch wird für beide Ang e - klagte dahin ergänzt, daß ihre Führerscheine eingezogen werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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