BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 129/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 12. Oktober 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat III d der Urteils-gr374nde des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in den F344llen III a und III i der Urteilsgr374nde des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen F344llen schuldig ist; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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