ECLI:DE:BGH:2017:270617B2STR129.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 129/17 vom 27. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. Juni 201 7 gemäß § 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main v om 20. April 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 20. April 2016 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. N ach Urteilsverkündung wurde dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, die sich auch zur Frist für die Revisionsb e- gründung äußerte. Der Angeklagte legte durch Schriftsätze der beiden Verteidiger B . und P . Revision ein. Das Urteil wurd e Rechtsanwalt B . am 2. August 2016 und Rechtsanwalt P . am 8. September 2016 zugestellt. Da eine Revisionsbegründung bisher nicht eingegangen war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2016, der Rechtsanwalt P . am 8. Novembe r 2016 zugestellt wurde, die Revision des Angeklagten als u n- z u lässig verworfen. Mit einem am 15. November 2016 eingegangenen Schrif t- satz hat dieser für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1 2 3 - 3 - beantragt und das Rechtsmittel begründet. Dazu hat er vorgetragen und anwal t- lich versichert, das Protokoll der Hauptverhandlung sei ihm nicht zugestellt wo r- den. Habe keiner der verschiedenen Verteidiger in der Tatsacheninstanz durchgehend an der Hauptverhandlung teilgenommen, sei dem Angeklagten schon von Amts wegen nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn auch nur einem seiner Verteidiger das Hauptverhandlungsprotokoll nicht zugestellt worden sei. Jedenfalls treffe den Angeklagten kein Verschulden an der Fristv ersäumung. Dieser habe sich meh r- fach bei ihm, Rechtsanwalt P . , nach den Fristen erkundigt. Der Ange - klagte habe auf seine Erklärung vertrauen dürfen, die Revisionsbegründung s- frist beginne erst nach Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an ihn . II. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. 1. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Revisionsverwerfung s- beschluss des Landgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO vom Angeklagten nicht gesondert angegri ffen w u rde, denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch unabhängig von einem solchen Revisionsverwerfungsbeschluss b e- antragt werden und die Wiedereinsetzung führt dann gegebenenfalls zur Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. RG, Beschluss vom 4. Jul i 1919 IV T.B. 44/19, RGSt 53, 286, 288 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91). Jedoch leidet der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten an Mängeln im Tatsachenvortrag und dessen Glaubhaftmachung im Sinne von § 45 Abs . 2 Satz 1 StPO. 4 5 - 4 - 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb de r Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wi e- dereinsetzungsgrund machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 1 StR 573/14, NStZ - RR 2015, 145 f.). Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tats a- chen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhind e- rung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. LR/Graalmann - Scherer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 13). Daran fehlt es hier. a) Aus einem Formfehler bei der Zustellung des Hauptverhandlungspr o- tokolls an einen von mehreren Verteidigern ergibt sich kein Wiedereinsetzung s- grund. Es gibt nur ein Rechtsmittel des Angeklagten, dessen Revisio nsbegrü n- dungsfrist im vorliegenden Fall bereits mit der ersten Urteilszustellung, hier de r- jenigen an Rechtsanwalt B . am 2. August 2016, beginnt und deshalb am 2. September 2016 endete. Durch eine am 5. September 2016 angeordnete und am 8. September 2016 bewirkte Urteilszustellung an Rechtsanwalt P . wurde die dann bereits abgelaufene Revisionsbegründungsfrist nicht wieder neu eröffnet, denn für erst nach Fristablauf bewirkte Doppelzustellungen gilt § 37 Abs. 2 StPO nicht (vgl. BGH, Beschlu ss vom 30. Juli 1968 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221, 223). Auf die Zustellungen an Rechtsanwalt P . kommt es daher nicht an. b) Ein anwaltliches Verschulden bei der Versäumung der Frist hat sich der Angeklagte nicht zurechnen zu lassen. Jedoch ergib t sich aus dem Vorbri n- gen kein Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Angeklagte ohne eigenes Ve r- schulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. Er kannte aufgrund der 6 7 8 - 5 - Rechtsmittelbelehrungen die Revisionsbegründungsfrist. Welche Abreden er mit Rechtsa nwalt B . zur Durchführung des Revisionsverfahrens getroffen hat, der ebenfalls für ihn Revision eingelegt hat, ist nicht dargetan. Auch die Gespräche mit Rechtsanwalt P . , aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten auf dessen Auskünfte ergeben soll, sind nicht näher mitgeteilt worden. Ob der Angeklagte sich vor Fristablauf oder etwa erst nach . kundigt hat, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Es ist im Übrigen auch ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts, den Wiedereinsetzung s- antrag zu verwerfen im nachgereichten Schriftsatz vom 17. Mai 2017 nicht erläutert worden. Dass de r Angeklagte tatsächlich auf die unzutreffende B e- hauptung von Rechtsanwalt P . vertraut hat, die Frist zur Revisionsbe - gründung werde erst nach ordnungsgemäßer Zustellung des Hauptverhand - - 6 - lungsprotokolls an ihn in Lauf gesetzt, hat der Angeklagte n icht behauptet. Er hat nur die Meinung geäußert, er habe darauf vertrauen dürfen. Das genügt nicht. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy