BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 130/01 vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Ma i 2001 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e - richts Gießen vom 26. Oktober 2000 wird als unzulässig verwo r - fen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt, 'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben', das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkl ä - ger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; B e - schluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00). Es bleibt offen, ob die Nebe n - klägerin sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Stra f - zumessung beanstanden will, zumal der Angeklagte wegen des zum Nachteil ihrer Mutter begangenen Tötungsdeliktes verurteilt wurde. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier daher nicht, um die Zulässigkeit des - 3 - Rechtsmittels feststellen zu können (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der N e - benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslag e - nerstattung 1). Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
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