BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 130/02 vom 8. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 8. Mai 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. November 2001 sowie sein Antrag auf Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand werden auf seine Kosten als u n - zulässig verworfen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Recht s - mittel verzichtet hat. Er hat, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts vom 8. Februar 2002 ergibt, im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Recht s - mittelbelehrung durch den Vorsitzenden ebenso wie sein Verteidiger ausdrüc k - lich erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel (Bd. I Bl. 128 d. A.); dies ist zutreffend protokolliert worden. Die Verzichtserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1984, 329). Gründe für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelve r - zichts sind nicht gegeben. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der nur 2 1/2 Stunden dauernden Hauptverhandlung auf die behauptete Ei n - schränkung der Verhandlungsfähigkeit hingewiesen; auch sonst liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. - 3 - Daû er zu dem Zeitpunkt der Verzichtserklrung verhandlungsunfhig gewesen sei, hat der Angeklagte auch in seiner "Eidesstattlichen Versich e - rung" nicht behauptet. Da eine Frist nicht versumt wurde und die Revision unzulssig ist, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 262); der Antrag war daher gleichfalls als unzulssig zu ve r - werfen. Bode Detter Rothfuû Ernemann Fischer
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