BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 130/10 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. August 2010 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 4. November 2009 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung we-gen vors344tzlicher K366rperverletzung entf344llt. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Februar 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzul344ssig ver-worfen wurde, war aufzuheben. Aus den in der Antragsschrift n344her dargeleg-ten Gr374nden hat der Angeklagte die Revisionsbegr374ndung nicht versp344tet ein-gelegt. 1 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 2 - 3 - Die tateinheitliche Verurteilung wegen K366rperverletzung hat keinen Be-stand; insoweit ist Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Die Verj344hrungsfrist be-gann gem344337 247 78a StGB am 9. Juli 1994 zu laufen, Unterbrechungshandlungen gem344337 247 78c StGB sind innerhalb der f374nfj344hrigen Frist des 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht erfolgt. 3 Die mit dem Wegfall der K366rperverletzung erforderlich werdende Schuld-spruch344nderung gef344hrdet den Strafausspruch nicht. Die Kammer hat zwar die Verwirklichung von zwei Straftatbest344nden strafsch344rfend ber374cksichtigt (UA S. 9). Allerdings kann auch die Begehung einer verj344hrten Straftat - wenn auch mit minderem Gewicht - zu Ungunsten eines Angeklagten in der Strafmessung Ber374cksichtigung finden. Der Senat schlie337t aus, dass die Kammer bei Ber374ck-sichtigung des Umstands, dass die K366rperverletzung nicht mehr selbst straf-rechtlich verfolgt werden kann, auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 4 Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Krehl Ott
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