BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 130/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. S eptember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 27. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmittels, an eine a ndere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer " Einheits " juge ndstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mater i- e l len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die geltend gemachten Verfahrensbeanstandungen nicht mehr anko mmt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf der die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung gestützt ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat angenommen, es bestehe für sie auch nicht der geringste Zweifel daran, dass de r Angeklagte - ein zur Tatzeit nicht vorbestrafter, sich drei 1 2 - 3 - Wochen in Deutschland aufhaltender 16 - jähriger Asylbewerber aus Eritrea - von Beginn an, spätestens im Moment des ersten Kusses - es darauf angelegt h a- be, die aus seiner Sicht angetrunkene und d aher leichter als andere zu übe r- wä l tigende Zeugin nicht nur zu küssen, sondern (im Fall von Widerstand g e- waltsam) unter Überwindung von Widerstand zu den Lahnwiesen herunter zu ziehen, sie dort zumindest teilweise zu entkleiden und mit seinem Penis vag i- nal , anal oder oral in die Zeugin einzudringen, um sich sexuell an ihr zu befri e- digen. Dies erweist sich als bloße Vermutung, für die sich in den Urteilsgründen keine hinreichende Tatsachengrundlage findet. Dass der Angeklagte der Zeugin mehrfach Küsse abgepr esst hatte, ihr nachrannte, nachdem sie ihm entko m- men war, sie daraufhin zu Boden brachte und dort fixierte, um sie schließlich zu den Lahnwiesen ziehen zu wollen, ist auch unter Berücksichtigung ihrer spo n- tanen Äußerung nach der Tat, der Angeklagte habe s ie "vergewaltigen" wollen , (noch) kein hinreichender Beleg für den dem Angeklagten unterstellten Tatplan. Dies gilt um so mehr, als das Tatopfer weder sexualbezogene Äußerungen des Angeklagten während der Tat noch auch nur einen (über die Küsse hinausg e- hen den) Versuch, sie sexuell zu berühren, zu berichten wusste. Auch ang e- sichts dessen, dass die Strafkammer keine weiteren Einzelheiten aus den a n- geblich "detailreichen" Angaben der Zeugin mitgeteilt, sich vielmehr auf eine knappe, schlagwortartige Würdigung ihrer Aussage beschränkt hat, fehlt dem Revisionsgericht eine tragfähige Grundlage für die dem Angeklagten zug e- schriebene Absicht, sich der Zeugin unter Einsatz von Gewalt sexuell zu n ä- hern, um mit seinem Penis vaginal, anal oder oral bei ihr einzudringen. - 4 - Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 3
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