ECL I:DE:BGH:2017:200617B2STR130.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 130/17 vom 20. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 20. Juni 201 7 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 28. Oktober 2016 a) im Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Ang e- klagte des Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er pressung mit Todesfolge und des Diebstahls schuldig ist; b) im Strafausspruch dahingehend abgeänder t , dass die im Fall 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wir d verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Mordes und wegen Diebstahls , j e- weils in Tatmehrheit, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und aufgrund eines Härteausgleichs von die ser Gesamtstrafe zwei Monate für vollstreckt erklärt . Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des An geklagten hat in dem aus de r En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang E rfolg . I m Übrigen ist sie unbegründet in Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tun gen getroffen: Am 22. Juli 2007 betra t der Angeklagte den Verkaufsraum einer Salatbar in der K . Innenstadt. Er beabsichtigte , in den seines Erachtens leeren Räumlichkeiten nach s tehlenswerte n Gegenständen zu suchen . Tatsächlich befand sich im hinteren Teil des Ladenlokals die spätere Ge schädigte, die dort die Warenbestellung für den nächsten Tag notierte. Diese bemerkte den Angeklagten und sprach ihn an. D er Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss , die Geschädigte zur Herausgabe von Geld zu zwin gen . Er griff der Geschädigten an den Ha ls und forderte sie auf, ihm Geld zu geben. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zog er ein von ihm mitgeführtes Messer mit feststehender Klinge hervor. Die Geschädigte begann daraufhin aus Angst laut zu schreien. 1 2 3 4 - 4 - Der Angeklagte fürchtete nunmehr , dass durch die Schreie andere Pe r- sonen auf das Geschehen aufmerksam we rden und ihn daran hindern könnten, vom Tatort zu fliehen. In dieser Situation entschloss er sich spontan, das Me s- ser gegen die Geschädigte einzusetzen, um sie zum Schweigen zu bringen . Er stach wucht ig auf die Geschädigte ein und brachte ihr mehrere tödliche Stic h- verletzungen bei. Nachde m die Geschädigte im Verlauf dieses Tatgeschehens zu Boden gegangen w ar, brachte der Angeklagte die s chwer Verletzte in den Kühlraum des Ladenlokals und schloss die Tür von außen. Er wollte hierdurch für einen möglichst langen Zeitraum verhindern, dass das Tatopfer von Passanten und Anwohnern gesehen und/oder gehört würde, um sich unerkannt und unbehellig t vom Tatort zu entfernen . Als er sich anschli eßend Richtung Ausgang begab, fiel sein Blick auf zwei Taschen im Verkaufsbereich , die die Geschädigte dort zuvor abgestellt hatte . In der Absicht, die Taschen der Geschädigten dauerhaft zu entziehen und deren Inhalt seinem Vermögen einzuverleiben, nahm er diese an sich. Ohne in dem Ladenlokal weiter nach Bargeld zu suchen, verließ er a n- schließend die Salatbar. Die Geschädigte verstarb kurze Zeit später am Tatort. II. 1. Das Landgericht hat die Tat als versuchte besonders schwere räuber i- sche Erpressun g, Mord und Diebstahl gewertet und hinsichtlich der Konkurre n- zen jeweils Tatmehrheit angenommen. 5 6 7 8 9 - 5 - 2. Die se Wertung des Landgerichts i st unter sachlich - rechtlichen G e- sichtspunkten zu beanstanden. a) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf h ingewiesen, dass der für § 251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch die Nötigungshandlung , die der Ermögl i- chung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei eine r auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbei führende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der We g- nahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber de rart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere G e- fährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 , 512 ). Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann geg eben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwe n- det, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räu berische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 , 512 ; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040 ; Beschluss vom 29. Mä rz 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 251 Rn. 4; LK/ Vogel , StGB, 12. Aufl ., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133 , 3135 ) . 10 11 - 6 - Nach diesen Maßstäben ist hier der erforderliche qualifikationsspezif i- sche Gefahrzusammenhang gegeben. Zwar waren die tödlichen Messerstiche nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht mehr vom Willen g e- tragen, das Tatopfer zur Herausgabe von Geld zu nötigen, so ndern dienten nur noch dazu, dieses zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Es gehört jedoch stets zu den sich aufdrängenden d e- liktstypischen Risiken, dass das Opfer einer unter Verwendung eines Messers begangenen räuber ische n Erpressung vor Entsetzen schreit , und der Täter das Messer daraufhin in tödlicher Weise gegen das Opfer einsetzt, um eine Entd e- ckung der Tat zu verhindern. Zudem war hier die Anwendung der tödlichen Gewalt so eng mit der eigentlich en räuberischen Er pressung verknüpft, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht in adäquater Weise erfasst w är e, wollte man den besonderen Kausalzusammenhang der schweren Folge verneinen. Denn der Angeklagte hat die unmittelbar zuvor angedrohte Gewalt mit der Tötung s- handlung un ter Einsatz des zuvor vorgehaltenen Messers gegen das Opfer der schweren räuberischen Erpressung umgesetzt , wobei die Tathandlungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Tötungshandlung zei t- lich und räumlich fließend ineinander übergingen . b) Die vom Landgericht zu Recht als Mord in Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt . 9 StGB gewertete Tötung der Geschädigten steht zur versuchten (schweren) räuberischen Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 ) . Hinsichtl ich der Wegnahme der Taschen verbleibt es bei einem tatmehrheitlich begangenen Diebstahl. 12 13 - 7 - 3. § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht en t- gegen, weil in der Anklage der Tatvorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge ge mäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt . 2, 251, 52 StGB aufgeführt war und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf de s Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfo l- ge gemäß § § 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt . 9, 253, 255, 251, 22, 23 , 52 StGB nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4 . Die Neufassung des Schuldspruchs bedingt die Änderung des Stra f- ausspruchs. Sie führt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren für die ta t- mehrheitlich ausgeurteilte versuchte besonders schwere räuberische Erpre s- sung. Hinsichtlich des Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpre s- sung mit Todesfol ge verbleibt es gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB bei der vom Landgericht bereits für den Mord festgesetzte n lebenslange n Freiheitsstrafe. Der vom Landgericht vorgenommene Härteausgleich sowie die weitere Einze l- strafe für den Diebstahl sind unbetroffen. 14 15 - 8 - 5 . Die weitergehende R evision bleibt aus den in der Antrags schrift des Generalbundesanwalts vom 3. Apr il 2017 dargestellten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg. Appl Bartel Wimmer Grube Schmidt 16
Full & Egal Universal Law Academy