BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 13/08 vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 5. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bandendiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 22. M344rz 2005 (3053 Js 28867/03.62 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Diebstahls unter Aufl366sung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Offen-bach am Main vom 1. M344rz 2007 (23 Ls - 1200 Js 76029/06) ge-bildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verh344ngen sind, ist die Urteilsfor-mel so zu fassen, dass sie erkennen l344sst, welchen Taten die jeweilige Ge-samtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 1 - 3 - 237/07 und Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - 2 StR 531/07 jew. m.w.N.). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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