BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 131/05 vom 6. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen T. , Sy. und Ka. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-gründet worden. Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy