BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 131/05 vom 6. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. hier: Revision der Nebenklägerin A. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen: Die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten S. betrifft, sowie die hierdurch diesem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklä-gerin A. auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: Die Nebenklägerin A. hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten S. und betreffend den Mitangeklagten L. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten S. konkludent dadurch zurück-genommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten L. be-gründet hat. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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