BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 131/05 vom 6. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen: Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Au-gust 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten K. und betreffend die Mitangeklagten L. , S. und Z. Revisi-on eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. kon-kludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mit-angeklagten begründet hat. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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