BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 131/09 vom 31. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Das Amtsgericht Bonn hat ausweislich des Hauptverhandlungsproto-kolls alle Verfahrensbeteiligten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses auf die Zust344ndigkeit des Landgerichts hingewiesen. Damit ist auch der in der Haupt-verhandlung verteidigte Angeklagte gem344337 247 33 Abs. 1 StPO zu der beabsich-tigten Verweisung angeh366rt worden. - 3 - 2. Die R374ge der Nichtbescheidung zweier Hilfsbeweisantr344ge ist bereits unzul344ssig, soweit der Inhalt der in Bezug genommenen Schrifts344tze und Ur-kunde von der Revision nicht mitgeteilt wird. Im 334brigen ist die R374ge unbegr374n-det, weil die Beweisantr344ge ausdr374cklich nur f374r den Fall einer - hier nicht er-folgten - Verurteilung nach 247 224 Abs. 1 StGB gestellt worden waren. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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