BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 131/10 vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 17. Dezember 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Ur-teils dahin klargestellt, dass beide Angeklagten im Fall II.1 der Ur-teilsgr374nde wegen besonders schweren Raubes und der Ange-klagte D. im Fall II.11 der Urteilsgr374nde wegen K366rperverlet-zung in Tateinheit mit versuchter N366tigung verurteilt sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Kammer hat bei der Behandlung des Beweisantrages des Angeklag-ten D. auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverst344ndigengut-achtens nicht gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO versto337en. Sie hat es als wahr unterstellt, dass der von der Zeugin H. verwendete Begriff des "Abziehens" grunds344tzlich sowohl ein Ausrauben als auch ein Betr374gen des Gesch344digten mittels eines "Fake-Bubbles" umfasst. Da die Zeugin jedoch auch von einer Be-drohung mit einem Messer durch die Angeklagten berichtet hat (UA 29), durfte - 3 - die Strafkammer - ohne gegen die Wahrunterstellung zu versto337en - zu der Einsch344tzung gelangen, dass mit dem Abziehen unter Bedrohung mit einem Messer hier ein Ausrauben und keine T344uschung des Opfers gemeint war. Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Fischer Appl Schmitt
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