ECLI:DE:BGH:2018:080818U2STR131.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 131/18 vom 8. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf grund der Verhandlung vom 4 . Juli 2018 i n der Sitzung a m 8. August 2018, an de nen teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, de r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Oberstaatsanwalt beim B undes gerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten K . , Rechtsanwalt in der Verhandlung a ls Verteidiger der Angeklagten D . , Justizangestellte in der Verhandlung , Justizangestellte be i der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das U rteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2017 wird verworfen . 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten d ad urch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Ang eklagten K . und D . vom Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materi e llen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertre tene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. Mit der zugelassenen Anklage vom 20. April 2017 hat d ie Staatsanwal t- schaft beide n Angeklagten zur Last gelegt , am 16. September 2016 in der von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung in A . über insgesamt 970,31 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 33,1 g Tetrahydrocannabiol (THC) 1 2 - 4 - und 49,25 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 3,89 g Amphet a- minbase und 0,08 g Haschisch sowie eine Ecstasy - Tablette verfügt zu haben. Das Rau schgift habe in der Küche der Wohnung gelagert und sei von den Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. Des Weiteren habe sich in einem Ausziehfach in der Küchen zeile und damit in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln gebrau chsbereit eine Schrec k- schusspistole 9 mm der Marke Dynamit Nobel mit 9 - Cs - Reizgaskartuschen im Magazin befunden. Das Landgericht hat sich gehindert gesehen , über das Ergebnis einer Wohnungsdurchsuchung vom 16. September 2016 , auf das sich der Anklag e- vorw urf maßgeblich stützt, Beweis zu erheben und die aufgefunden en Bewei s- mittel zu verwerten, da d ie Durchsuchung und damit auch die Bekundung der durchsuchenden Beamten einem Beweisverwertungsverbot unterfielen. Hierzu hat die Strafkammer in dem angegriffen en Urteil festgestellt, dass die Polizei am 6. August 2016 im Zuge von Ermittlungen wegen eines Raubes einen Fahndungsaufruf veröffentlicht habe, in welchem der Tathergang und ein e Täterbeschreibung mitge teilt wo rden seien . Aufgrund dieses Fahndung s- aufruf es habe ein anonymer Anrufer der Polizei (lediglich) mit geteilt , dass der Angeklagte K . neben einem N . und einer Frau an der Raubt at beteiligt gewesen seien. Gleichwohl habe das Amtsgericht Aachen in Kenntnis des vorangegangenen F ahndungsaufrufs am 9. September 2016 ein en Durchsuchung s - und Beschlagnahmebeschluss gegen den Angeklagten K . und den weiteren benannten Täter N . erlassen. Den insoweit erforderlichen Anfangsverdacht habe es allein auf die Angaben des ano nymen Anrufers und den Umstand gestützt, dass eine Täter beschreibung durch den Geschädigten des Raubüberfalls auf den Beschuldigten N . passe. 3 4 - 5 - Die Strafkammer hat die Beschlagnahme - und Durchsuchung sanor d- nung als willkürlich angesehen, w as ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe , so dass die bei der rechtswidrigen Durchsuchung erlangten Beweise i n der Hauptverhandlung nicht zu erheben gewesen seien. Weitere Beweismittel, durch die den Angeklagten die ihnen vorgeworfene Tat mit dem erforderl ichen Grad an Überzeugung hätte nachgewiesen werden können, sei en nicht vorha n- den. II. Dem auf die Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. 1. Die auf die unzutreffende Anna hme eines Beweiserhebungs - und B e- weisverwertungsverbots gestützte Aufklärungsrüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. März 1995 4 StR 77/95, NStZ 19 95, 462) ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . a) Danach sind im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau dar zu legen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsb e- gründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel en d- gült ig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und in der Regel durch wörtl i- che Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegr ün dung zu machen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 3 StR 140/14, NStZ - RR 2014, 318 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2012 5 6 7 8 - 6 - 4 StR 493/11, juris; KK - StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff. mwN ; ebenso Nr. 156 Abs. 3 RiStBV ). Rügt der Beschwerdeführer, das Ger icht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes für Beweismittel angenommen, die aufgrund einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, ist in aller Regel zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den das zuständige Amtsgericht die Wo h- nungsdurchsuchung angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472). Fehlt es an einer ausreichenden Darste l- lung der Verdachts - und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der M aßnahme im Übrigen konkret in Zweifel gezogen, ist darüber hinaus die Verdachts - und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anor d- nung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 3 StR 400/17, jur is Rn. 17; Urteil vom 10. Juli 2014 3 StR 140/14, aaO; Urteil vom 13. Januar 2011 3 StR 337/10, aaO). Erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht die Rech t- mäßigkeit der Durchsuchungsanordnung umfassend beurteilen und gegeb e- ne n falls weitergehend prüfen, ob, sollte die e rmittlungsrichterliche Anordnung rechtsfehlerhaft sein , aus d em Verfahrensfehler im konkreten Fall ein Bewei s- verwertungsverbot folgt. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertung s- verbotes ist regelmäßig nach den Umständen des Einz elfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 2 BvR 2101/09, NStZ 2011, 103, 104; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 3 StR 140/14, aaO ). b) Diese n Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Darstellung der Verfahrenstatsachen auf die von ihr in die Revisionsbegründung eingerückten Urteilsgründe , die vom Senat ohnehin zur Kenntnis zu nehmen sind (BGH, Ur teil vom 10. Juli 2014 3 StR 9 10 - 7 - 140/14, aaO ; KK - StPO /Gericke, aaO, § 344 Rn. 39 mwN) , sowie auf die Wiedergabe von Teilen des Ablaufs der Hauptverhandlung beschränkt . Dies genügt hier nicht. Die Beschwerdeführerin hat bereits den Wortlaut der amtsgerich tlichen Durchsuchun gs - und Beschlagnahmeanordnung vom 9. Sep tember 2016 nicht mit geteilt . Ohne dessen Kenntnis vermag der Senat die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses nicht zu beurteilen. Es ist nicht erkennbar, ob sich der Wortlaut der Anord nung in dem i m an gegriffenen Urteil dargestellten Inhalt erschöpft. Dan e- ben fehlt es an der Mitteilung maßgeblicher Teile des Ermittlungsstand e s zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung . Es mangelt an der Darl e- gung des Inhalts der anonymen Anzeige und des Fahnd ungsaufrufs sowie der Täterbeschreibung durch den Geschädigten des Raubüberfalls , sodass der Senat nicht beurteilen kann , ob das Amtsgericht dem Umstand, dass diese Täterbeschreibung auf den weiteren benannten Täter N . passte, zu Recht als ein den anonymen Hinweis stützendes Beweismittel an gesehen hat. Zudem hätte es der näheren Darstellung des Verfahrensganges, mithin des Inhalts des Widerspruchs der Verteidig ung gegen die von der Staatsanwal t- schaft erstrebte Beweiserhebung, sowie des Beschwer deverfahrens bedurft, in dem das Landgericht Aachen durch Beschluss vom 31. Oktober 2016 die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss es festg e- stellt hat . O hne Mitteilung de s Beschwerdeverfahrens bleibt offen , ob diese s weitere Erkennt nisse zum Ermittlungsverfahren offenbart . 2. Die Überprüfung des Urteils auf die in allgemein er Form erhobene Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 11 12 - 8 - a) Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an einen Freispruch (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Die Strafkammer hat den Anklagevo r- wurf und die von ihr getroffenen Feststellungen dargelegt, so dass d er Senat in die Lage versetzt ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf der Basis der erhob e- nen Beweise auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen be ruht. b) Das Urteil genügt auch den inhaltlichen Anforderungen an ein fre i- sprechendes Urteil. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht zu bea n- standen . Außerhalb einer zulässigen Verfahrensrüge ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Erhebung der bei der Wohnungsdurchsuchung am 16. September 2016 gewonnenen Beweiserge b- nisse abgesehen hat. c) Die vo m Generalbundesanwalt erstrebte sachlich - rechtliche Prüfung, ob die Feststellungen und Wertungen des Tatgericht s die unterbliebene B e- weiserhebung rechtfertigen , ist dem Senat auf die hier alle in zulässig erhoben e Sachrüge demgegenüber nicht eröffnet . D er Umstand, dass die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, warum die Beweise zum Ergebnis der Wo h- nungsdurchsuc hung vom 16. September 2016 aus Sicht der Strafkammer nicht erhoben werden durften, befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Anbri n- gung einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 1 StR 60/11, wistra 2011, 276, 277 ; Jähnke in Festschrift für Meyer - Goßner , 2001, S. 559, 566 ; Schäfer in Festschrift für Riess , 2002, S. 477, 482 ) . aa) In systematischer Hinsicht gehört das hier in Frage stehende Beweisverwertungsverbot dem Verfahrensrecht an, den n es bestimmt den Umfang des Beweisma terials, den das Tatgericht auf seinem Weg zur Urteil s- findung be nutzen darf (BGH, Urteil vom 24. März 1964 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275 ; Jähnke, aaO, S. 559 ff. mwN; Mosbacher, NJW 2007, 3686 ) . Die 13 14 15 16 - 9 - Rüge der Verletzung von Verfahrensnormen unte rliegt jedoch der Disposition s- freiheit des Beschwerdeführers (§ 352 Abs. 1 StPO) . Eine nicht gebotene Da r- stellung im Urteil zu den Verfahrensvorgängen kann das auf die Sachb e- schwerde gesetzlich determinierte Prüfungsrecht des Revisionsgerichts nicht erweit ern. bb) Neben diese systemati schen Bedenken treten weitere Vorbehalte. Die Vermischung von Verfahrens - und Sachrüge birgt insbesondere die Gefahr von Friktionen. (1) D as Tatgericht ist nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten V erfahrensstoff ganz oder teilwei se im Urteil festzustellen (Mosb a- cher, aaO ; Jähnke , aaO, S. 562 ; Schäfer , aaO , S. 482 ). Eine entsprechende Darstellung is t rechtlich nicht geboten. Die v ollständig e Wiedergabe der ma ß- geblichen Verfahrensvorgänge in den Urtei lsgründen ist damit nicht gewährlei s- tet. Zudem kann das Tatgericht die zugrundeliegenden Verfahrensvorgänge im Freibeweisverfahren ermitteln , so dass die Verfahrensbeteiligten nur eine ei n- geschränkte Möglichkeit der Einflussnahme erh e- haben; § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO gelten nicht (Mosbacher, aaO). Hie l te man das Revisionsgericht gleichwohl für verpflichtet, auf die Sachrüge die gegebenenfalls unvollständigen Urteilsfeststellungen zum Beweisve r- wertungsgebot zu prüfen, wä re die Gefahr eines unrichtigen Revisionsurteils evident . (2) Auf die zulässige Verfahrensrüge überprüft das Revisionsgericht die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Fre i- beweis. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvor gänge ist alleine m aßge b- lich. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht nicht bindend (OLG Hamburg , Beschluss vom 4. Februar 2008 1 Ss 226/07, NJW 2008, 17 18 19 - 10 - 2597, 2598 ). Die Notwendigkeit einer materiell - rechtlichen Prüfung u nmaßge b- lich er Urteilsa usführungen des Tatge richts erschließt sich aus revisionsrechtl i- cher Sicht indes nicht . (3) Di e materiell - rechtliche Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf der Grundlage der Urteilsausführungen schafft die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse . Ergäbe die Prüfung einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge, dass der Tatrichter ein Beweisverwertungsverbot zutreffend angenom men hat , den Verfahrensstoff für dessen Nichtvorliegen im Urteil jedoch unzureichend dargestellt hätte , hätte das Revisionsgeric ht die Revision zu verwerfen, da es Ohne zulässige Verfahrensrüge wäre ihm hingegen der Beruhensausschluss mangels eigener Erkenntnis - und Prüfungsmöglichkeit verwehrt. Das Urteil unterfiele wenig plausibel auf die Sachrüge der Aufhebung. (4 ) Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass die Ausführlichkeit der Urteilsgründe zum Verfahrensablauf über die Frage einer möglichen Erstr e- ckung der Revisionsentscheidung auf nichtrevidiere nde Angeklagte entsche i- den soll. Denn im Falle einer erfolgreichen Sachrüge müsste das Revisionsg e- richt konsequenterweise auch eine mögliche Erstreckung der Entscheidung auf weitere Angeklagte gemäß § 357 StPO in den Blick nehmen (Jähnke, aaO, S. 568 ; Mosb acher, aaO, S. 3687 ) , während bei einer erfolgreichen Verfahren s- rüge eine Erstreckung auf nichtrevidierende Angeklagte nicht stattfindet . cc) Soweit die nicht tragenden Ausführungen des 5. Strafsenat s in einem Urteil vom 18. April 2007 (5 StR 546/06, BG HSt 51, 285, 287 f.) dahin zu ve r- stehen sein sollten , das Revisionsgericht sei auf die lediglich erhobene Sachr ü- ge möglicherweise befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob die Subsumtion des Landgerichts dessen verfahrensrechtliche 20 21 22 - 11 - Folgerungen rechtfertigen , könnte der Senat dem dortigen Ansa tz aus den vo r- stehenden Gründ en nicht folgen . Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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