BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 13/14 vom 9. Juli 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 2 Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper ve r bunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Fortführung von BGHSt 53, 118). BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 13/14 - LG Aachen - 2 - in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von K indern u.a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2014, an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richterin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwält in als Vertreter in der Nebenkläger in , Justiz angestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 15. Juli 2013 im Fall 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwölf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahre n verurteilt und im Übrigen freigesproche n . Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen. 1 - 5 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landge richts war der Angeklagte eng befreundet mit der Familie der 1996 geborenen G . , der späteren Geschädigten . Erstmals im Alter von fünf Jahren übernachtete sie bei dem A n- geklagten, der sich fortan regelmäßig um sie kümmerte und sich zun ehmend zu einer enge n Bezugsperson der Geschädigten entwickelte. Immer häufiger übernachtete sie das ganze Wochenende und in den Schulferien auch mehrere Wochen bei dem Angeklagten . Beide schliefen dann gemeinsam auf einer Schlafcouch , wobei der Angeklagte die Geschädigte veranlasste - wie er selbst - nackt zu schlafen . Der Angeklagte schaffte eine zunehmend sexual i- sie r te Atmos p häre und vermittelte der Geschädigte n insbesondere den Ei n- druck, dass Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern normal sei . Im Ei n- zelnen kam es zu nachfolgenden Tathandlungen: Z wischen dem 28. Januar 2004 und 27. Januar 2005 zeigte der Ang e- klagte der damals 8 - jährigen Geschädigten einen Pornofilm, in dem junge Mä d- chen im Alter von ungefähr vier Jahren den Oralverkehr an erwachsene n Mä n- nern ausführten . Der Angeklagte kommentierte die Szenen unter andere m d a- hin, welche der Mädchen ihm gefielen und dabei schön aussähen (Fall 1). Bei einer weiteren Gelegenheit zeigte er der Geschädigten einen Film, in dem ein erwachsener Mann einem jun gen Mädchen an der Scheide leckte (Fall 2). An einem Tag zwischen Sommer 2004 und dem 27. Januar 2007 vera n- lasste der Angeklagte die maximal 10 - jährige Geschädigte , sich ausgezogen auf die Couch zu legen und leckte ihre Vagina im Bereich der Klitoris (F all 3). Im gleichen Zeitraum und jed enfalls nach den F ä llen 1 und 2 saß der Angekla g- te mit der Geschädigten nackt in der Badewanne . Die Geschädigte, die insb e- sondere aufgrund des Vorspielen s der Filme (Fall 1 und 2) der Fehlvorstellung 2 3 4 - 6 - unterlag, Sexualität zwischen Erwachsenen und Kindern sei normal, nahm wä h- rend des Badens unvermittelt das Glied des Angeklagten in den Mund. Der A n- geklagte fasste spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, sich von der Geschädigten den Oralverkehr an sich ausüben zu lass en. Er unternahm daher nichts, den Oralverkehr zu beenden, sondern ließ die Geschädigte gewähren , um sich sexuell zu erregen (Fall 4). In der Folgezeit bestärkte der Angeklagte die Geschädigte in der A n- nahme , dass Sexualkontakt zwischen ihnen beiden nor mal sei . Er äußerte wi e- derholt, dass sie für ihr Alter schon besonders reif sei , worauf die Geschädigte , die dem Angeklagten gefallen wollte, sehr stolz war . Der A ngeklagte schwärmte auch von zwei 13 - und 17 - jährigen Mädchen, die mit ihm Urinspiele ausübe n würden . Beeindruckt von den Erzählungen des Angeklagten und um ebenso erwachsen zu sein , erklärte sich die zwischenzeitlich 12 - jährige Geschädigte an einem Tag zwischen dem 28. Januar 2008 und 27. Januar 2009 dazu bereit , sich von dem Angeklagten in den M und urinieren zu lassen. Sie legte sich nackt auf den Boden, während sich der teilweise entkleidete Angeklagte über sie beugte und ihr in den geöffneten Mund urinierte , um sich sexuell zu erregen . Die Geschädigte schluckte den Urin herunter, empfand jedoch den Geschmack als ekelhaft und musste sich übergeben (Fall 5). Zu weiteren Urinspielen war sie aufgrund dieser Erfahrung zunächst nicht bereit. Dem Angeklagten gelang es aber, die Geschädigte ihrerseits zu veranlassen, ihm in den Mund zu urini e- ren . Er sch luckte den Urin herunter, um sich sexuell zu erregen ( Fall 6). Da der Angeklagte weiterhin von Frauen schwärmte, mit denen er mit Urinieren verbundene Sexualpraktiken nachgehe, und die Geschädigte ihm u n- bedingt gefallen wollte , erklärte sie sich bald da zu bereit, es noch einmal auf umgekehrte Weise zu versuchen. Sie ließ es daher im Alter von 12 Jahren in mindestens einem Fall zu, dass ihr der Angeklagte in den offenen Mund urinie r- 5 6 - 7 - te , wobei sie den Urin auch herunter schluckte (Fall 7) . Fortan kam es zu r e- gelmäßigen entsprechenden Praktiken , wobei der Angeklagte bei mindestens acht Gelegenheiten die zwischenzeitlich 13 - jährige Geschädigte veranlasste , sich zu entkleiden und von ihm in den Mund urinieren zu lassen. Die Gesch ä- digte schluckte den Urin bei al len Gelegenheiten herunter (Fälle 8 bis 15). Bei mindestens drei Gelegenheiten (Fälle 13 bis 15) führte die Geschädigte i m A n- schluss hieran den Oralverkehr am Angeklagten bis zum Samenerguss durch. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 3 als sex u- ellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 (Fall 1), § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Fall 2) bzw. § 176 Abs. 1 StGB (Fall 3) und in den Fällen 4 bis 15 als sch weren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet. II. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts unbegründet , die Sachrüge dagegen teilweise begründet. 1. Die auf § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall 4 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Fes t- stellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte es lediglich geschehen ließ, dass die Geschädigte den Oralverkehr an ihm ausübte, belegen kein vo r- sätzliches aktives Handeln des Angeklagten. Die 2. Alternative des § 176 Abs. 1 StGB ist zwar bereits dann erfüllt, wenn der Täter sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt . Es handelt sich insoweit aber nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt, weshalb 7 8 9 10 - 8 - das rein passive Dulden zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreicht. Erfo r- derlich ist vielmehr, dass der beim eigentlichen Sexual kontakt sich passiv ve r- haltende Täter zuvor aktiv auf das Kind eingewirkt hat, etwa durch Befehlen oder Überreden. Der Tatbestand kann darüber hinaus zwar auch erfüllt sein, wenn die Initiative zum Sexual kontakt - im Gegensatz etwa zum "Bestimmen" nach § 176 Abs. 2 StGB - vom Ki nd selbst ausgeht. Ein Gewähren - Lassen des Täters ist aber auch in diesem Fall nur dann tatbestandlich erfasst, wenn es über die rein passive Duldung hinausgeht und zum Beispiel eine Bestärkung der vom Kind ausgehenden Initiative enthält (vgl. Fischer, StG B 61. Aufl. § 176 Rn. 6; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl. § 176 Rn. 11). Die Strafkammer hat vorliegend weder Feststellungen dahin getroffen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Tatgeschehen auf die Geschädigte eingewirkt noch dass er das auf Initiati ve der Geschädigten in Gang gesetzte Geschehen in irgendeiner Weise positiv kommentiert oder sonst die Geschädi g- te in ihrem Tun bestärkt oder ermuntert hätte . Nach den Feststellungen ging die I nitiative der Geschädigten vielmehr allein auf deren sexuelle E nthemmung z u- rück , die der Angeklagte zuvor über einen längeren Zeitraum g efördert hatte. Zwar kann auch ein solches im weiten Vorfeld der Tat liegendes aktives Einwi r- ken des Täters auf das Opfer ein tatbestandliches Handeln im Sinne der 2. Alternative des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen. Dass der Angeklagte aber schon im Vorfeld der Tat mit dem dafür erforderlichen Vorsatz handelte, hat die Strafkammer nicht festgestellt ; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Vorsatz, den Oralverkeh r an sich ausüben zu lassen, erst fasste, als die Geschädigte seinen Penis bereits in den Mund genommen hatte (UA S. 10, 38). Ein vorsätzliches tatbestandliches Handeln des Angekla g- ten ist daher nicht belegt. 11 - 9 - Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe und entzieh t der dazugehörigen Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenau s- spruch die Grundlage. 2. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur F olgendes: Das Landgericht hat die den Fällen 5 bis 15 zugrunde liegenden Ta t- handlungen zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Der Schuldspruch in den Fällen 13 bis 15 begegnet schon deshalb ke i- nen rechtlichen Bedenken, weil die Geschädigte in diesen Fällen zumindest auch den Oralverkehr an dem Angeklagten ausführte. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr . 1 StGB verbunden war. Aber auch die Bewertung des in den Fällen 5 bis 12 festgestellten gegenseitigen Urinierens in den Mund als jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Kindern begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wir d der sexuelle Missbrauch von K i n- dern in den F ällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Mis s- brauch mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren be s traft, wenn eine Person über achtzehn Jahren an einem K ind den Beischlaf vollzieht (1. Alternat ive) oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vo r- nehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (2. Alte r- native) . Die Voraussetzungen der 2. Alternative liegen hier vor . Sowohl das Ur i- nieren des Angeklagte n in den Mund der Geschädigten (Fälle 5, 7 bis 12) als auch das Urinieren der Geschädigten in den Mund des Angeklagten (Fall 6 ) , verbunden jeweils mit der oralen Aufnahme , stellt eine sexuelle Handlung g e- 12 13 14 15 16 - 10 - mäß § 176 Abs. 1 StGB (a) dar, die mit dem Eindringe n in einen Körper ve r- bunden (b) und die ) zu werten ist: a) Tathandlung des § 176 Abs. 1 StGB ist die Vornahme einer sexuellen Handlung durch den Täter an dem Kind oder aber das Vornehmen - Lassen von Handlungen des Kindes am Tät er. aa) Das gegenseitige Urinieren in den Mund stellt eine Handlung des T ä- ter s an dem Kind bzw. des Kindes am Täter i m Sinne dieser Vorschrift dar. § 176 Abs. 1 StGB er fasst zwar - im Gegensatz zu seinem Absatz 2 - nur so l- che Handlungen, bei denen e s zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind kommt ( BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 70; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, 41, 242, 243; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, 285, 287; Senat, Urteil v om 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433; Beschluss vom 26. Au gust 1998 - 2 StR 357/98 ) . Dies setzt eine körperliche Berührung voraus , d.h. der Täter muss mit seiner sexuellen Handlung auf den Körper des Tatopfers einwirken , ihn in Mi t- leidenschaft zie hen. Allerdings ist mit körperlicher Berührung bzw. Körperko n- takt nicht nur der unmittelbare Hautkontakt, d.h. die Berührung nackter Körpe r- stellen gemeint ( Senat , Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433 mwN) . V ielmehr kann auch der Griff über der Kleidung oder die Berührung des Körpers mit einem Gegenstand eine sexuelle Handlung an einem anderen jedenfalls dann darstellen , wenn der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mi tleidenschaft gezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 3 StR 150/95, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 8 mwN ; Senat, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91 , NStZ 1992, 432 ; vgl. Wolters in SK - StGB, Oktober 2012, § 184 g Rn. 6 ; demgegenüber fo rdert Wolters an anderer Stelle - aaO, August 2012 § 176a Rn. 16 - einen unmittelbaren beidseitigen Körperkontakt ) . Entsprechend wird 17 18 - 11 - nicht nur das Berühren des Körpers mit einem Gegenstand, sondern auch das Ejakulieren auf den (nackten) Körper des Tatopfe rs als ausreichend erachtet ( Senat , Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 121; vgl. zu § 178 Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92, NStZ 1992, 433 mwN) . bb) Das gegenseitige Urinieren in den Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins stellt e schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach auch eine sexualbezogene Handlung im Sinne des § 176 Abs.1 StGB dar (allgemein zu den Voraussetzungen, vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80 , BGHSt 29, 33 6 ; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ - RR 2008, 339 ) , denn es erfolgte jeweils unter Einbeziehung eines Geschlecht s- teils (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 3 83/08, BGHSt 53, 118, 120 f . ), wobei jedenfalls die Geschädigte regelmäßig auch vollständig unbekle i- det war ; zudem handelt es sich bei dem Urinieren auf den Körper oder in den Mund eines anderen um eine nicht ganz selten vorkommende sexuelle Praktik. Da s Handeln des Angeklagten war schließlich auch - wie festgestellt - in allen Fällen sexuell motiviert . cc) Die Handlungen waren auch erheblich im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB, denn sie lassen sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intens i- tät un d Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch die §§ 174 ff . StGB geschützte n Rechtsguts besorgen ( zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 219/12, NStZ 2013, 280; BGH, Urteil vom 1. De zember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80 , BGHSt 29, 336). Das ist schon deshalb anzunehmen, weil das Tatopfer bei den Han d- 19 20 21 - 12 - lungen regelmäßig vollständig entkleidet war und das Geschehen in seinem Zusammen hang nach allgemeine m Empfinden weit entfernt ist von bloßen Tak t losigkeiten oder bagatellhafte n Übergriffe n . b) Das Urinieren in den Mund des Opfers stellt ebenso wie das Urinieren des Opfers in den Mund des Täters ein E indringen in den Körper im Sin ne des § 1 76a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. a a) S chon der Gesetzeswortlaut setzt nicht voraus, dass eine beteiligte Person mit einem eigenen Körper teil in den Körper einer anderen Person ei n- dringt, sondern nur dass etwas in den Körper des Anderen gelangt ( v gl. Re n- zikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auf l . § 176a Rn. 22 ; Hörnle in LK , StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 28). Ausreichend ist, dass eine sexuelle Han d- lung die Körpergrenze durchdringt ( vgl. Frommel in Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, StGB , 4. Aufl. § 176a Rn. 4) , weshalb sowohl das männl i- che Glied , andere Körperteile und feste Gegenstände als auch weiche Su b- stanzen und Flüssigkeiten wie Sperma oder Urin vom Wortlaut erfasst sind (vgl. auch Senat , Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 5 3, 118, 120 f . ; vgl. auch Schönke/Schröder/Eisele, StGB 29. Aufl. § 176a Rn. 8a; Ziegler in BeckOK StGB, Stand 22. Juli 2013, § 176a Rn. 11; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auf l. § 176a Rn. 22 ). bb) A uch unter Berücksichtigung der Entst ehungsgeschichte und von seinem Sinn und Zweck her erfasst § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB das Urinieren in den Mund als ein Eindringen in den Körper . Eindringen m- schreibt besonders nachhaltige Begehu ngsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung ( Senat , Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). Eindringen erfordert zwar eine Penetration des Körpers, also nicht nur 22 23 24 25 - 13 - die bloße Berührung (BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27 , 28 ). Er ist aber nicht ausdrücklich auf den Beischlaf, den Anal - und Oralverkehr beschränkt ( BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 ). Dafür spricht schon seine Entstehungsgeschichte. Der Qualifikati onsta t- bestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als § 176a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl . I S. 164) in das Strafgesetzbuch eing e- führt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl . I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Verg e- waltigung nachgebildet werden (BT - Dr ucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte - Dr ucks. 13/2463, S. 7 und BT - Dr ucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). Mag danach der Gesetzgeber in erster Linie an den Anal - und Ora l- verkehr gedacht haben, so hat er die Anwendung des Tatbestandes neben dem Beischlaf nicht auf diese Arten sexueller Betätigung beschränkt. Dies folgt schon daraus, dass ausdrücklich auch r- - Dr ucks. 13/2463, S. 7, BT - Dr ucks. 13/7324, S. 6, jew. zu § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG ; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672). Demz u- folge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur das Ei n- dringen des männlichen Glied s erfasst , sondern auch das Eindringen jede s a n- deren Körperteil s oder von Gegenständen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 ; Urteil vom 30. September 26 - 14 - 2004 - 4 StR 134/04, NStZ 2005, 152, 153 - jeweils zum Finger ; Urteil vom 15. Juni 2005 - 1 StR 499/04, NStZ - RR 2007, 195, 196 ; Besc hluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 - Zunge; Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 562/13 - Vibrator ) . Ein Eindringen in den Körper ist daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann gegeben, wenn Körpersekrete oder Ausscheidun gspr o- dukte in Körperöffnungen gelangen und gerade (auch) hierin jedenfalls aus Sicht des Täters die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt. Anders als das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besonder e Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches - soweit beischlafähnlich - als schwe r- wiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist ( Senat , Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 282/08, BGHSt 5 3, 118, 120). cc ) Das gilt auch für solche Fälle, in denen das Urinieren in den Mund des Täters vorgenommen wird , denn tatbestandlich erfasst wird sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters ( vgl. Senat , Urteil vom 16. Jun i 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 133 ff . m. Anm. Hörnle , NStZ 2000, 310 ; Beschluss vom 19. Dezem b er 2008 - 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 119; vgl. E isele in Schönke/Schröder, StGB 27. A ufl. , § 176a Rn . 8a ; Re n- zikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl . § 176a Rn. 22 ) . c) Bei den in den Fällen 5 bis 12 festgestellten sexuellen Handlungen handelt es sich auch um solche, die einem Beischlaf ähnlich sind. Die gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderliche Beischlafähnlichkeit der mit einem Eindr ingen in den Körper verbundenen sexuellen Handlung setzt nicht unbedingt äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus (vgl. Hörnle in LK - StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 26, 28; 27 28 29 30 - 15 - Fischer , aaO Rn. 8; a.A. Wolters in SK, StGB, A ugust 2012, § 176a Rn. 16). Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des (primären) G e- schle chtsteils geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 12 1 ; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225 ; Fischer , aaO Rn. 8 a ; Eisele in S chönke/Schröder , StGB, 27. Aufl. § 176a Rn . 8a). S ie ist aber vor allem auch an dem Gewicht der Rechtsgutve r- letzung zu messen (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225; a.A. Wolters in SK, StGB August 2012, § 176a Rn. 16 ) , also an ihrer Erheblichkeit im Hinblick auf das in § 176a StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und ungestörte n sexuelle n Entwicklung des Ki n- des . Entscheidend ist mithin, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutv erletzung mit ei nem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgu t- verletzung ebenfalls von einem Eindringen in den Körper herrührt. Richtige r- weise ist darin ein (weiteres) Erheblichkeitsmerkmal zu sehen, wodurch die zweite Tatalternative angesichts des weiten Begriff s des Eindringens die no t- wendige Be schränkung erfährt (vgl. Ziegler in BeckOK StGB § 176a Rn. 12; Fischer , aaO Rn. 8; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn . 8a). Gemessen daran, handelt es sich bei dem unter Einbeziehung eines G e- schlechtstei ls erfolgten Urinieren in den geöffneten Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins sowohl von seinem äußeren Erscheinungsbild her als auch im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die sexuelle Selbstb e- stimmung und vor allem aber die ungestört e sexuelle Entwicklung des zur Ta t- 31 - 16 - zeit 12 - bis 13 - jährigen Kindes ohne Weiteres um eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung . Fischer Schmitt Krehl Ott Eschelbach
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