BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 13/15 vom 12. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 20 15 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 24. Juli 2014 im Adhäsionsausspruch aufg e- hoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz a l- ler materiellen und immate riellen Schäden, die der Nebenkläg e- rin aus dem Vorfall vom 22. Oktober 2013 noch entstehen we r- den, festgestellt wird. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschw erdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzu ng zu einer F reiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Antrag der Adhäs i- onsklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, da ss der Angeklagt e verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der Tat noch entstehen werden , zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehe n werden . Mit seiner gegen diese s Urteil eingelegte n Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlu ss formel ersichtlichen, gerin g- fügigen Erfolg; im Ü brigen ist es aus den in der Antragsschrift de s Generalbu n- desanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: " Allerdings kann der Feststellungsanspruch hinsichtlich der E r- satzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden nicht bestehen bleiben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforde r- lich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsve r- hältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entsta n- den sind oder entstehen werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung, dass noch nicht absehbare - insbesondere psychische - Schäden bei der Nebenklägerin nicht ausge schlossen sind (UA S. 8) oder die pauschale Feststellung, dass deren Eintritt möglich ist (UA S. 23), genügt hierfür nicht (S e- nat, Beschluss vom 17. April 2014 - 2 StR 2/14). Umstände, die einen Dauer - oder Zukunfts s chaden in einem gewissen Maße wahrschein lich machen, oder etwa schwere psychische oder ph y- sische Verletzungen der Nebenklägerin (vgl. Senat, Beschluss 1 2 3 - 4 - vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13), sind den Urteilsgründen r- getragenen körperli chen und psychischen Beeinträchtigungen sind Verhandlung allein über einen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12). " Dem schließt sich der Senat an. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 4 5
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