BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 132/08 vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 16. Juli 2007 werden als unbegr374ndet verwor-fen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die nach den Feststellungen und der rechtlichen W374rdigung des Landge-richts begangene Vergewaltigung erf374llt den Qualifikationstatbestand des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und muss deshalb im Urteilstenor als besonders schwer ge-kennzeichnet werden. Dem entsprechend war die Urteilsformel klarzustellen. 1 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts in der Antragsschrift vom 20. M344rz 2008 bemerkt der Senat: 2 - 3 - Die R374ge des Angeklagten A. , das Landgericht habe 374ber einen Be-weisantrag keine f366rmliche Entscheidung (247 244 Abs. 6 StPO) getroffen, bleibt ohne Erfolg. Dem liegt zugrunde, dass der Verteidiger des Angeklagten A. im Hauptverhandlungstermin vom 4. Juli 2007 einen Beweisantrag auf Verneh-mung des Zeugen KOK D. gestellt hat. Dieser sollte bekunden, dass die Ne-benkl344gerinnen am 5. Juli 2006 erst um 18.09 Uhr bei ihm Strafanzeige erstat-tet haben. Demgegen374ber h344tten die Nebenkl344gerin An. und der Zeu-ge M. ausgesagt, sie seien bereits in den Morgenstunden des 5. Juli 2006 zur Polizei gegangen. Daraus werde sich ergeben, dass die Wahrnehmungs- und die Erinnerungsf344higkeit der Zeugin An. und des Zeugen M. sehr eingeschr344nkt sei. Im Anschluss an die Stellung des Beweisantrages wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der Vermerk des KOK D. 374ber den Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme der Zeugin An. vom 5. Juli 2006 gem344337 247 256 Abs. 1 Ziffer 5 StPO verlesen. Ein Gerichtsbeschluss 374ber den Beweisantrag wurde nicht verk374ndet. 3 Die fehlende Bescheidung des Beweisantrags stellt hier keinen Rechts-fehler dar. Der Beweisantrag wurde durch einen zul344ssigen Austausch des Be-weismittels erledigt. Eines Gerichtsbeschlusses gem344337 247 244 Abs. 6 StPO be-durfte es nicht. Zwar kann nicht schlechthin jedes Beweismittel durch ein ande-res ersetzt werden. So ist es dem Gericht grunds344tzlich verwehrt, sich eines anderen Zeugen oder einer Urkunde zu bedienen, wenn es mit R374cksicht auf das Beweisthema auf die individuelle Wahrnehmung und damit auf die vom Ge-richt zu beurteilende Glaubw374rdigkeit des im Beweisantrag bezeichneten Zeu-gen ankommt. Das Gericht darf jedoch das Beweismittel austauschen, wenn nach den Umst344nden des Einzelfalls das gew344hlte Beweismittel gegen374ber dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt 4 - 4 - (vgl. BGHSt 22, 347, 349). Dies kann sogar im Interesse der Verfahrensbe-schleunigung und der Sachaufkl344rung geboten sein. So verh344lt es sich im vorliegenden Fall. Der Verteidiger des Angeklagten A. wollte mit seinem Beweisantrag den exakten Zeitpunkt der Anzeigeerstat-tung festgestellt wissen. Dies ist durch Verlesung des Vermerks des KOK D. , in dem Datum und Uhrzeit der Anzeige aufgef374hrt war, weit zuverl344s-siger und rascher geschehen als durch die beantragte pers366nliche Vernehmung des Zeugen. Die Tatsache, wann eine Strafanzeige erstattet worden ist, h344ngt anders als etwa der pers366nliche Eindruck von der anzeigenden Person nicht von der individuellen Wahrnehmung, der Beobachtungsgabe und den Vorstel-lungen des aufnehmenden Polizeibeamten ab. Vielmehr handelt es sich um einen gerade im Berufsalltag eines Polizeibeamten allt344glichen, zudem rein formalen Umstand, an den er regelm344337ig keine sichere Erinnerung haben wird. Auch aus diesem Grund wird der Zeitpunkt der Anzeige beweiskr344ftig in den Anzeigeformularen niedergelegt und seine Verlesung in der Hauptverhandlung gem344337 247 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erm366glicht. Der Austausch des Beweismittels war hier daher nicht nur zul344ssig, sondern er diente der Sachaufkl344rung. 5 Im 334brigen musste sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden nicht mit der im Kontext der sonstigen mitgeteilten Beweislage offenbar bedeutungslo- 6 - 5 - sen Tatsache auseinandersetzen, aus welchen Gr374nden sich die Zeugen An. und M. an den genauen Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zu-treffend zu erinnern vermochten. Rissing-van Saan Rothfu337 RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Appl Schmitt
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