BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 132 / 14 vom 26. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanwalt beim Bundes gerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de r B undesanwalts chaft , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 12. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsansta lt abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts we gen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona ten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf eine Ve r- fahrensrüge und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge gestützte Revis i- on führt zur Aufhebung, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat; im Übrigen ist sie unb e- gründet . 1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch ve r- letzt, dass es wesentliche Teile der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des 1 2 - 4 - forensisch - psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt habe, bleibt aus den durch den Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. 2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. a) Es begegnet keinen r echtlichen Bedenken, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend die hohe Rückfallgeschwindi g- keit (Tat II. mehrjährige Verbüßung von Strafhaft wegen einschlägiger Straftaten auf den II. 2.). Dem Umstand, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in seiner Steu e- rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, hat das Landgericht durch eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB hinsichtlich der Tat vom 22. August 2013 bzw. hinsichtlich der Tat vom 7. Juni 2013 durch Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG unter Verbrauch des § 21 StGB Rechnung getragen. Darüber hinau s hat die Strafkammer in beiden Fä l- len ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als langjä h- riger Drogenkonsument in besonderem Maße tatgeneigt war. b) Dass die Kammer im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen Schuldspruch wegen tateinh eitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sei es als Täter oder als Gehilfe abgelehnt hat, beschwert den A n- geklagten ebenso wenig, wie die rechtlich bedenkliche strafmildernde Berüc k- sichtigung der erlittenen Untersuchungsha ft, ohne dass die Strafkammer ko n- krete Feststellungen zu den Angeklagten besonders beschwerenden Umstä n- den oder Folgen des Haftvollzuges getroffen hätte. 3 4 5 - 5 - 3 . Dagegen hält die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB rechtlicher Nachprü fung nicht stand. Das Landgericht begründet seine Entscheidung lediglich mit der Ther a- pieunwilligkeit des Angeklagten und verkennt dabei, dass dieser Umstand nur ein Indiz für das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ist und es regelmäßig d er Prüfung bedarf, ob die konkrete Aussicht besteht, die Therapi e- bereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung zu wecken (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 2 StR 620/12; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 64 Rn. 20, jeweils mwN). Diese Prüfung war hier auc h nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil der Angeklagte bereits eine Vielzahl fehlgeschlagener Rückstellungsversuche nach § 35 BtMG und eine Unterbringung nach § 64 StGB hinter sich hatte. Die U n- terbringung in der Entziehungsanstalt liegt fast 20 Jahre zurü ck. Außerdem hat der Angeklagte im Jahr e 2003 eine stationäre Drogentherapie absolviert, die zumindest für einen gewissen Zeitraum Erfolg hatte. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Strafkammer widersprüchlich, soweit sie die Erfolgsaussicht im Rahmen des § 64 StGB wegen Therapieunwilligkeit des Angeklagten ve r- neint, jedoch die Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 35 BtMG, die eine a- 20). Diese Einschätzu ng spricht auch dafür, dass die Therapiebereitschaft des Angeklagten als Voraussetzung einer Anor d- nung nach § 64 StGB bei dem Angeklagten zumindest geweckt werden kann. Soweit die Strafkammer auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG verweist, verkennt sie im Übrigen, dass die Maßregel nach § 64 StGB gegenüber der Zurückstellung 6 7 8 9 - 6 - nach § 35 BtMG vorrangig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 2010 2 StR 34/10, StV 2010, 678). Der Sen at weist schließlich darauf hin, dass Ausführungen des Tatric h- ters zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BtMG nicht veranlasst sind. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 10
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