ECLI:DE:BGH:2017:260717U2STR132.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 132/17 vom 26. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruch s diebstahl s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 201 7 , an der teilgenommen hab en: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Oktober 2016 wird verwo r- fen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf z weier weiterer Wohnungseinbruch s diebstähle sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diese Teilfreisp rüche sowie g e- gen die in den Fällen II. 1. und II. 19. erfolgte Verurteilung wegen Versuchs ric h- tet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Gen e- ralbundesan walt überwiegend vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Die Kammer hat soweit für die Entscheidung von Bedeutung zu den Fällen II.1. und II. 19. der Urteilsgründe sowie zu den Teilfreisprüchen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Tat II.1. der Urteilsgründe: a) Der Angeklagte brach zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai 2007 um 20.00 Uhr und dem 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr in das Wohnhaus des Geschädigten Dr. R . in K . ein. Nach dem missglück ten Versuch, die Terrassentür aufzuhebeln, schlug er die Scheibe des Küchenfensters ein , gelangte auf diesem Wege in das Wohnanwesen , durc h- suchte das Haus erfolglos nach stehlenswerten Gegenständen und verließ den Tatort ohne Beute. b) Das Landgericht v ermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte ein Notebook im Wert von 1.200 Euro entwendet ha t . Es hat sich zwar davon überzeugt, dass t atsächlich ein Notebook entwendet worden ist , hat aber die den Diebstahl bestreitende Einlassung des Ang eklagten, das Notebook glaubhaft erachtet . Insoweit hat es darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei n- de , und bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Vielzahl von e- sem Segment angesiedelten selbstständigen Geschäftstätigkeit des Angekla g- , weshalb es nachvollziehbar sei , dass er an einem Notebook als Stehlgut kein Interesse gehabt habe. 2 3 4 5 - 5 - 2. Tat II.19 . der Urteilsgründe: a) Am 8. Januar 2015 brach der Angeklagte die Terrassentüre des Wohnhauses des Geschädigten H . in N . auf, drang in das Haus ein , durch suchte es erfolglos nach Wertgegenständen und verließ den Tatort ohne Beute . b) Das Landgericht hat sich aufgrund einer am Tatort aufge fundenen Schuhsohlenabdruckspur davon überzeugt, dass der Angeklagte sich tatsäc h- lich am Tatort befunden hat; dass er d abei auch einen rund 60 Kilo gramm schweren Tr esor samt Inhalt entwendet habe, hat das Landgericht nicht für e r- wiesen erachtet. Angesichts des Modus O perandi des Angeklagten, der sich auf die Entwendung kleiner und leicht zu transportierender Beutestücke Bargeld und Schmuck konzentriert habe, sei zweifelhaft, dass der Ang e- kla g Tresor über eine längere Strecke zu transportieren. Das Landgericht hat im Ü b- rigen nicht auszuschließen vermoch t , dass sich in dem möglichen Tatzeitraum n- det haben. 3. Freispruch von den Vorwürfen Ziffer 7 und 8 der Anklage schrift vom 18. November 2015: Soweit dem Angeklagten unter den Ziffer n 7 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. November 201 5 , am 30. August und am 26. September 2012 begangene Wohnungseinbruch s diebstähle zur Last gelegt worden sind, h at das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich von einer Täterschaft des Angeklagten , der die B e- gehung dieser beiden Taten bestritten hat, nicht zu überzeugen vermocht e . D a- 6 7 8 9 10 - 6 - bei hat es berücksichtigt, dass jeweils e ine am Tatort gesicherte DNA - Mischspur auf den Angeklagten als Täter hindeute te . Weil die Spuren jedoch jeweils an beweglichen Gegenständen ohne zweifelsfreien Tatbezug im Fall Ziffer 7 an der Verpackung eines Schoko - Riegels und im Fall Ziffer 8 an einem im Innern des Hauses aufgefundenen Ast , wobei nur eine von insgesamt fünf daran gesicherten Abwischungen eine auf den Angeklagten als Spurenveru r- sacher hindeutende DNA - Mischspur enth ielt hat es Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überw inden vermocht . 4. Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich vom Vorwurf der b e- sonders schweren Vergewaltigung freigesprochen. a) Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30. Oktober 2015 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 17. Oktober 2000 g e- gen 21.20 Uhr in Wu . die 52 Jahre alte Geschädigte D . unter Vorhalt eines Messers und der Drohung, sie umzubringen, genötigt zu haben, sich hinter eine Hecke zu begeben und sie sodann vergewaltigt zu h a- ben. Das Land gericht hat insoweit F olgendes festgestellt : .00 Uhr verließ die damals 52 Jahre alte Ballettlehrerin D . die Ballettschule in Wu . , , um zu Fuß zu ihrer Wohnung im W. zurückzukehren. Ihren Ballettanzug, einen Einteiler, behielt sie auf dem Rückweg an und trug darunter einen Slip und darüber eine Jeans. Gegen 21.20 Uhr befand sie sich in der H . straße, die im letzten Drittel des 2,3 km langen Heimweges liegt. H ier wurde sie von e i- nem männlichen Täter [ ] , im Vorbeigehen angerempelt. Der Täter blieb sodann vor ihr stehen und hielt ihr ein Messer, das aussah wie 11 12 - 7 - ein altes Rasiermesser, vor ihr Gesicht. Er forderte sie auf, nicht zu schreien, was die Zeugin, da sie große Angst hatte, auch nicht tat; sie bat ihn, ihr nichts zu tun. Der kräftige, rund 1,80 m große Mann zerrte die zierliche, rund 20 cm kleinere Zeugin D . von der Straße herunter in ein Ge - büsch, drückte sie zu Boden, warf ihr Handy weg und stütz te sich auf sie. Dann öffnete er den Knopf und den Reißverschluss ihrer Jeans, zog ihr diese herunter, ohne sie ganz auszuziehen, und fo r- derte sie auf, ihren Slip runterzuziehen. Sie antwortete ihm, dass dies nicht gehen würde, da sie einen Ballettanzug tr age. Sodann schob der Täter mit einer Hand ihren Ballettanzug und i h- ren Slip zur Seite und versuchte mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch mangels Erektion nicht gelang. Er sagte dann sinngemäß 'Scheiße, Moment mal', versuchte dann noch, mittels Manipulation an seinem Glied eine Erektion zu b e- kommen, sprang dann aber irgendwann auf und ging davon. Im Weggehen sagte er noch zu ihr, dass ihm egal sei, ob sie die Pol i- zei rufe. b ) Der Angeklagte hat die Tat bestritten und angegeben , dass er nie in Wu . gewesen sei und keine Bezüge dorthin habe. Der 17. Oktober sei der Geburtstag seiner Mutter, der an diesem Tag mit der Familie gefeiert werde; die Feier finde zu Hause in Wa . statt, beginne im Laufe des Nachmittags und end e mit einem gemeinsamen Abendessen . Er sei bei diesen Feiern immer dabei gewesen und habe seine Tätigkeit en so geplant, dass dies möglich g e- wesen sei. 13 - 8 - c ) Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht nicht zu überwinden vermocht . Zwar werde a llerdings fraglos gewichtiges Beweisergebnis belastet; an dem Ballettanzug der Geschädigten sei im vorderen Schrittbereich in einer Misch - Spur, welche die Geschädigte als eine DNA - Spur ges i- chert worden ; Mischspurenberechnung sei unter 1,02 Quadrillionen zufällig ausgewählten Personen nur eine zu erwarten, die wie der Angeklagte als Verursacher der Beimengung in Betracht komme . n- dest zwei So habe ihn die Geschädigte trotz eines sehr auffälligen Merkmals seiner Stimme nicht identifizieren können ; auch im Übrigen habe sie eine in wicht i- gen Punkten nicht auf ihn passende Tät erbeschreibung abgegeben. Darüber hinaus habe der Angeklagte für die Tatzeit ein Alibi behauptet, für dessen Ric h- tigkeit Vie les spreche . Zweifel an seiner Täterschaft seien bei dieser Sachlage nicht auszuräumen. II. Die mit der näher ausgeführten Sach rüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden 14 15 16 - 9 - Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zwe i- felssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze d er Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die B e- weise nicht erschöpfend gewürdigt werden ode r sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausz u- gehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 5 StR 261/12 , NStZ 2013, 648, 652 und vom 21. Dezember 2016 1 StR 253/16, NJW 2017, 1487 mwN). 2. G emessen hieran hält die tatrichterliche Beweiswürdigung in den Fä l- len II.1. und II.19. revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht verbleibende Zweifel an der Beutee r- langung begründet hat, sind nicht lückenhaft und auch im Übrigen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 3. Auch die Freispr ü ch e in den Fällen Ziffer 7 und Ziffer 8 der Anklag e- schrift vom 18. November 2015 halten rechtlicher Überprüfung (noch) stand. Zwar leidet das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel, weil das Landgericht nicht wie erforderlich zunächst in einer geschlossenen Darste l- lung diejenigen Tatsachen festgestellt hat, die es für erwiesen erachtet e . Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen we r- den konnten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 1 StR 722/13 , NStZ - 17 18 19 - 10 - RR 2014, 220 ). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil jedoch unter den hier gegebene n Umständen nicht. Dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe vermag der Senat hinreichend sicher zu entnehmen, dass das Landgericht sich in diesen beiden Fällen davon überzeugt hat, dass die ang e- klagten Taten so wie angeklagt begangen worden sind , aber Zwei fel an der T ä- terschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte . Die angeführten knappen Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung noch stand. Dass sich das Landgericht angesichts der Spurenlage nicht davon überzeugen konnte, dass der überw iegend geständige Angeklagte auch diese beiden Taten verübt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 4. Der Freispruch vom Tatvorwurf der Vergewaltigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwe n- d ungen greifen nicht durch. a) Das Landgericht hat den Beweiswert der auf den Angeklagten als T ä- ter hinweisenden DNA - Spur nicht verkannt , sondern hat ausdrücklich festgeha l- ten, dass ihr ein hoher Beweiswert zukommt . Es hat diesem belastenden Indiz jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dies hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Spielraum s und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1992 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; Beschluss v om 21. Janua r 2009 1 StR 722/0 8, NStZ 2009, 285 ; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 , 214 ; S e- nat, Urteil vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490 , 491 ) . Im Einze l- fall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatg e- r icht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu au f- grund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212). 20 21 - 11 - b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Zweifel an d er T ä- terschaft des Angeklagten begründet hat, begegnen keinen rechtlichen Bede n- ken. aa) Das Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass die Geschädi g- te den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt hat, obwohl dieser bei der Tat nicht maskiert gew esen sei. Dies und die insoweit angestellten weiteren B e- weiserwägungen erweisen sich nicht als lückenhaft. Zwar hat das Landgericht nicht auf Haar - und ausgeführt, dass die Täterbeschreibung der Geschädigten insoweit auf den Angeklagten nicht zu treffe . Der Senat schließt aus, d ass die Strafkammer in diesem Zusa m- menhang aus den Augen verloren haben könnte, dass Täterbeschreibungen h äufig wenig zuverlässig sind wiedergeben , wie die Staatsanwaltschaft besorgt . Dass sie dem Umstand, dass die Täterbeschreibung des Tatopfers nicht auf den Angeklagten passt, gleic h- wohl nicht jeglichen Beweis wert abgesprochen hat, hält sich innerhalb des ta t- richterlichen Spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Gle i- ches gilt für die tatrichterliche Wertung, dass das von der Geschädigten zeitnah gefertigte Phantombild keine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist. bb) Das Landgericht hat dem Umstand, dass die Geschädigte in ihren Befragungen unmittelbar e n- geklagten nicht erwähnt ha t , obwohl r- sowie dem weiteren Umstand, dass sie seine Stimme auch in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat, obwohl diese ganz ungewöhnlich hell, etwas rau, bei Aufr e- gung leicht stockend und durchgängig eher leise , en t- lastende Bedeutung beigemessen . Dies begegnet unter sachlich - rechtlichen 22 23 24 - 12 - Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Die tatrichterl i- che An nahme, dass sich das sehr auffällige Klang bild der ( Sprech - ) S timme des Angeklagten im Verlaufe von rund 16 Jahren bis in ein mittleres Alter hinein der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alt nicht derart gravierend veränder t habe , dass ihre C harakteristi k gänzlich verloren ginge, begegnet keine n Bedenken . Soweit die Staatsanwaltschaft der Auffa s- sung ist, das Landgericht habe seinen Erwägungen einen nicht existierenden Klang einer menschlichen Stimme von einem 16jährigen Alt erungsprozess im Senat dies vor dem Hintergrund der differenzierten Beweiserwägungen der Kammer nicht nachzuvollziehen. Dass das Landgericht dabei die Besonderhe i- ten außer Acht gelassen ha ben könnte , die für Wahrnehmung, Erinnerung und das Wiedererkennen von Stimmen gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 20; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1395 ff.) , schließt der Senat aus. c) Entg egen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Beweise r- wägungen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht lückenhaft. Das Landg e- richt war von Rechts wegen weder verpflichtet, sich mit dem Umstand ause i- nanderzusetzen, dass der Angeklagte die Tat Ziffer II.3. am 17. Oktober 2007 also am Geburtstag seiner Mutter begangen hat und zu erörtern, ob dies den Beweiswert seiner Alibibehauptung schmälern könnte . Angesichts der e r- heblichen Tatzeitspanne zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie de r Lage des T ato r ts unweit des Wohnorts des Angeklagten und seiner Mutter mu sste sich das Landgericht zu einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands nicht gedrängt sehen. 25 - 13 - d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es auch nicht an der gebotenen Gesam twürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Dass die Strafkammer den Tablettenfu n- den (Viagra, Rohypnol) sowie dem Umstand, dass sich auf den bei dem Ang e- klagten beschlagnahmten pornographisches Material b efunden hat, aufgrund der ausführlich erörterten Besonderheiten letztlich keinen Beweiswert beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage hat die Re vision der Staatsanwaltschaft keinen E r- folg. RiBGH Prof. Dr. Krehl is t Eschelbach Bartel durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Wimmer RiBGH Dr. Grube ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Eschelbach 26 27
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