ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR132.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 132/18 vom 1 6 . Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 1 6 . Mai 201 8 gemäß § 3 49 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2017 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kost en des Rechtsmittels an eine andere Jugendk a m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Nöt i- gung in drei Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Kranken haus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg . 1. Nach den Urteilsfests tellungen berührte der Angeklagte am 24. August 2016 in einem Schwimmbad mehrere Mädchen im Alter zwischen elf und 14 Jahren, indem er ihnen je weils kurzzeitig unter Wa sser an den Oberschenkel griff und versuchte, seine Hand in Richtung der Genitalien zu bewegen (Geschädigte B . ), versuchte, sie zu umklammern und ihnen an den Ober - schenkel zu greifen (Geschädigte L . und B . ) bzw. sie umarmte und an sich zog (Geschädigte E . ). Darüber hinaus tauchte er zwischen den Beinen eines der Mädchen hindurch, ohne dass hierzu genauere Feststellu n- 1 2 - 3 - gen getroffen werden konnten. Sachverständig beraten ist das Landgericht d a- von ausgegangen, dass der an einem schizoph renen Residuum leidende Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung nicht oder wesentlich weniger in der Lage gewesen sei, den Tatanreizen Widerstand entgegen zu setzen und seine Steuerungsfähigkeit daher erheblich eingeschränkt oder sogar jedenfalls nicht ausschließbar ganz aufgehoben gewesen sei . 2 . Der Maßregelausspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, da ss der Unterzubri n- gende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorüberg e- henden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingang s- merkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbeg ehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeu t- same Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitu r- sächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 1 StR 658/1 6 , NStZ - RR 2017, 272 f. ). In den Urteilsgründen ist darzulegen, wie sich die festgestellte psychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den en t- spre chenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 4 StR 230/16 , juris Rn. 11 ; Beschluss vom 26. Juli 2016 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f. ; Beschluss vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 7 6 ; Senat, Bes chluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). 3 4 - 4 - b) Das Landgericht hat den für eine Unterbringungsanordnung vorausg e- setzten symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung des Angeklagten nicht trag fähig belegt. aa) D em Sachverständigen Dr. Ba . folgend ist es davon ausgegan - gen, dass der Angeklagte nach ICD - 10: F20 leide t , die sich in Ermangelung feststellbaren Wahnerlebens als ein es Residuum (ICD - 10: F20.5) darstelle. Die beim Ang e- klagten zu beobachtende sei durch eine affekti ve Nivellie rung, eine Simplifizierung der Gedankengänge, durch Apathie, an die Zerfahrenheit [ ] heranreichende [ n ] gekennzeichnet und das . Nach den Ausführungen des Sac h- verständige n setze die Diagnose eines schizophrenen Residuums wenigstens eine eindeutige psychotische Episode vo raus ; angesichts eines biographisch Erstepisode zu Studienzei ten A bweichend von den Ausführungen des Sachverständige n Dr. Ba . hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten, die Mädchen im Schw immbad hätten ihn gestisch und m im isch zur Kontaktaufnahme aufgefo r- dert , nicht als ein tet , welche s - halluzinatorischen Symptomatik in ; vielmehr ist es zu der Überzeugung gelangt, dass diese Äußerung eine erdachte Rechtfertigung des Angeklagten für sein Handeln sei . Insoweit hat das Landgericht auf die Ausf ührungen der Sachverständigen Dr. Eu . verwiesen , die den Angeklagten während der vorläufigen Unterbringung behandelte und während der mehrmonatigen Dauer der Unte r- bringung keinerlei Wahnerleben festzustellen vermochte . Auf der Grundlage beider sa chverständiger Ausführungen ist das Landgericht zu der Überzeugung 5 6 - 5 - gelangt , dass der Angeklagte zur Tatzeit Persönlichkeit in seiner Fähigkeit, seiner (sexuellen) Begierde etwas entgegen zu setzen, erheblich eingeschränkt g ewesen sei . bb) Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zw i- schen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt und den Anlas s- taten nicht tragfähig belegt . Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Ange klagte aufgrund seiner Erkrankung den Tata n- reizen wesentlich weniger oder gar keinen Widerstand entgegen setzen konnte, erscheint dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Landgericht den sachverständigen Ausführungen des Dr. Ba . nicht gef olgt ist, wonach der Angeklagte sich durch Mimik und Gestik der Mädchen zur Kontaktaufnahme aufgefordert fühlte, nicht nachvollziehbar und entbehrt in Ermangelung näherer , die soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten und die Einschränkungen in der Affek tregulation umfassend in den Blick nehmenden Ausführungen einer tra g- fähigen Tatsachengrundlage. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, dass die beschriebenen Sym p- tome des psychischen Defekts in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zum Verhalten d es Angeklagten während des Tatgeschehens sowie zu den etwa durch die Bezugsbetreuerin des Angeklagten beschriebenen sonstigen Aktivitäten des Angeklagten stehen . 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht best e- hen bleiben. Die Sa che bedarf naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen neuer Verhandlung und Entscheidung. Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch de n Fre i- spruch des Angeklagten auf . Es ist nicht auszuschließen, dass d ie neue tatg e- richtliche Verhan d l ung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeit s- 7 8 9 10 - 6 - prognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine abwe i- chende Beurtei l ung seiner Schuldfähi g keit bei Begehung der Anlasstat en erg e- ben könnte (vgl. BGH, Be schluss vom 11 . April 201 8 5 StR 54 /1 8 , juris Rn. 7 ). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert ang e- ordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals S trafe zu verhängen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13, BeckRS 2013, 21437 ). Der Senat sieht von der Aufrechterhaltung der für sich genommen recht s fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu m Tatgeschehen ab, um dem neu zur Entscheidung ber ufenen Tat gericht insgesamt eine neue und widerspruch s- freie Sachentscheidung zu ermöglichen. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 11
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