BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 133/07 vom 1. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 1. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 10. November 2006 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-hen - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiel-len Rechtes r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte zur Versorgung ihrer vier kleinen Kinder ohne fremde Hilfe nicht ausreichend in der Lage. Am 9. Mai 2006 schrien sowohl die damals zweij344hrige J. als auch der am 25. November 2005 geborene N. . Die Angeklagte sah sich mit dieser 2 - 3 - Situation 374berfordert und empfand Wut 374ber ihre schreienden Kinder. Sie wuss-te nicht, was sie zuerst tun sollte, wollte aber die Kinder unbedingt zum Schweigen bringen. Sie fasste deshalb N. mit beiden H344nden unter den Ach-selh366hlen und sch374ttelte ihn mindestens zweimal so kr344ftig, dass sein K366pfchen heftig nach vorne und wieder zur374ck schlug. Die Angeklagte wusste dabei, dass das Sch374tteln eines Kindes zu t366dlichen Verletzungen f374hren kann. Zumindest mit der M366glichkeit des sch374ttelbedingten Todeseintritts rechnete sie. Ange-sichts des Umstandes, dass sie unbedingt das Kind zum Schweigen bringen wollte, nahm sie dabei auch den als m366glich erkannten Todeseintritt billigend in Kauf. Trotz alsbaldiger 344rztlicher Versorgung wurde am 11. Mai 2005 der Hirn-tod des N. festgestellt. Der Tod des Kindes ist unmittelbare Folge des Sch374t-teltraumas, das das Kind durch die Angeklagte erlitten hat. 2. Die Annahme bedingten T366tungsvorsatzes der Angeklagten h344lt recht-licher Nachpr374fung nicht stand. Die Bejahung des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes beruht auf einer l374ckenhaften Beweisw374rdigung. 3 Den Urteilsgr374nden l344sst sich nicht entnehmen, dass die im 334brigen ge-st344ndige Angeklagte auch das Willenselement des T366tungsvorsatzes einge-r344umt hat. Das Landgericht hat das voluntative Element im Rahmen der rechtli-chen W374rdigung als gegeben erachtet, "da die Angeklagte angesichts ihres un-bedingten Willens, das Kind zum Schweigen zu bringen, den Tod auch billigend in Kauf nahm - wenngleich er ihr unerw374nscht war" (UA S. 29). 4 Diese 334berlegung reicht im vorliegenden Einzelfall zur Bejahung des T366-tungsvorsatzes nicht aus. 5 Bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der T344ter auch mit der M366glichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen k366nne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gef344hrliches Handeln beginnt oder fortsetzt, 6 - 4 - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dass eine Handlung generell ge-eignet ist, t366dliche Verletzungen herbeizuf374hren, macht eine sorgf344ltige Pr374fung des bedingten Vorsatzes jedoch nicht entbehrlich. Der Schluss auf - bedingten - T366tungsvorsatz ist daher nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erw344gungen auch diejenigen Umst344nde einbezogen hat, die ein sol-ches Ergebnis in Frage stellen (vgl. u. a. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2, 5, 7, 9, 30, 35). Bei der Annahme bedingten Vorsatzes m374ssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders gepr374ft und durch tats344chli-che Feststellungen belegt werden. Insbesondere die W374rdigung zum voluntati-ven Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Pers366nlichkeit des T344ters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umst344nde mit in Betracht ziehen (vgl. u. a. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 24 und 27 m.w.N.). Eine umfassende W374rdigung l344sst das angefochtene Urteil missen. Die-se war hier aber schon deshalb geboten, weil der Tatrichter selbst feststellt, dass der Tod des N. der Angeklagten "unerw374nscht" war und die Billigung der T366tung des eigenen Kindes naturgem344337 die 334berschreitung h366chster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 - 5 StR 320/06; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 50). Der Tatrichter h344tte in die erforderliche Pr374fung einbeziehen m374ssen, dass die Angeklagte nach erfolgreichem Abschluss ihrer Alkoholtherapie und Anleitung der Fami-lienhelferin sich um die Kinder k374mmerte, dass N. als Kind grunds344tzlich er-w374nscht war und vor allem, dass die Angeklagte nach der Tat die Erforderlich-keit einer sofortigen 344rztlichen Behandlung des Kindes erkannte und diese - wenn auch auf Umwegen - veranlasste (vgl. hierzu auch BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 31). 7 - 5 - M366gen diese Indizien gegen einen bedingten T366tungsvorsatz auch nicht zwingend sein, so m374ssen sie jedoch in die Gesamtw374rdigung eingestellt wer-den. Denn auch das einzige Argument der Strafkammer f374r das Willenselement der Angeklagten, dass sie das Kind zum Schweigen bringen wollte, ist nicht so gewichtig oder gar zwingend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. Fe-bruar 2007 - 5 StR 44/07). In die Er366rterung ausdr374cklich einzubeziehen war auch der - allerdings ambivalente - Umstand, dass die Angeklagte dem kleinen N. im April 2006 schon einmal ein Sch374tteltrauma zugef374gt hat, um ihn zum Schweigen zu bringen. Hieraus ergibt sich zum einen zwar, dass die Angeklag-te doch grunds344tzlich gewaltt344tig gegen374ber diesem Kind war, zum anderen aber auch, dass N. dieses Sch374tteln gerade 374berlebt hat. 8 Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Gesamtw374rdi-gung. Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die-sen Rechtsfehler zu einem der Angeklagten g374nstigeren Ergebnis gekommen w344re. 9 Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zur374ckzuverweisen, da der Senat auch nicht ausschlie-337en kann, dass ein neuer Tatrichter rechtsfehlerfrei wieder zu einer Verurteilung wegen Totschlags gelangt, zumal dem 344u337eren Tatgeschehen ein hoher Indiz-wert zukommt (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2001, 369). 10 - 6 - Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende, nicht im Widerspruch dazu stehende Feststellungen k366nnen getroffen werden. 11 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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