ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR133.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 133/16 vom 9. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Besch werdeführers am 9. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch z u Fall II.43 der Urteilsgründe (Lieferung vor dem 7. November 2014) sowie im Gesam t- strafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkam mer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von vier Jah ren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentsche i- dung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - Der Strafausspruch im Fall II.43 der Urteilsgründe (Lieferung vor dem 7. November 2014) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksic h- tigt, dass die gesamte Menge der letzten Lieferung wegen ih rer polizeilichen Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt ist. Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimme n- den Strafzumessungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. Senat, B e- schluss vom 30. September 2014 2 StR 286/14). Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht au s- schließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung d ieses Umstands zu einer geringeren Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um einen We r- tungsfehler handel t. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 2 3 4
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