ECLI:DE:BGH:2018:041218B2STR133.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 133/18 vom 4. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 4. D ezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslief erungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Hinsichtlich d es Schuld - und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2018 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Li tauen erlittene Ausli e- ferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). 1 2 - 3 - Der Senat hat dies in entsprechend er Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und einen Maßstab von 1:1 bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 5 StR 568/17). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 3
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