BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 134/03 vom9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagtebeanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materi-ellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf dieVerfahrensrüge bedarf es nicht.Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenenschweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbei-trags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründungist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Fest- - 3 -stellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier:Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshand-lungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzel-heiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagtenist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichtserhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einerumfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darle-gen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangenist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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