Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO 247 275 Abs. 1 Satz 2 Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Erg344nzung der ab-gek374rzten Urteilsgr374nde mit dem Eingang der Akten bei dem f374r die Er-g344nzung zust344ndigen Gericht. BGH, Beschl. vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - OLG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134/08 vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Vorlegungsbeschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2008 be-schlossen: Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Erg344nzung der abgek374rzten Urteilsgr374nde mit dem Eingang der Akten bei dem f374r die Erg344nzung zust344ndigen Gericht. Gr374nde: I. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Angeklagte wegen Untreue in 13 F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen ge-richtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafma337 beschr344nkte - Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wiesbaden nach eint344giger Hauptverhandlung mit in Anwesenheit der Ange-klagten verk374ndetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen. Anschlie337end hat es die gem344337 247 267 Abs. 4 StPO abgek374rzten Urteilsgr374nde zu den Akten ge-bracht. 1 Am 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich gegen die Vers344umung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007 gew344hrt worden ist. Die tags darauf von der Gesch344fts- 2 - 3 - stelle veranlasste Zustellung dieses Beschlusses ist am 31. Juli 2007 erfolgt. Bei der Briefannahmestelle der Justizbeh366rden in Wiesbaden sind die Akten am 10. August 2007 in Einlauf gekommen; die am 10. September 2007 erg344nzten Urteilsgr374nde sind am 12. September 2007 auf der Gesch344ftsstelle eingegan-gen. Das zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main m366chte die Urteilsgr374nde in ihrer erg344nzten Fassung vom 10. September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen 334berpr374fung machen. Hieran sieht es sich durch die Beschl374sse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Oktober 1979 - RReg. I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert. Nach deren Auffas-sung beginnt die Frist zur Urteilserg344nzung mit dem Erlass des Wiedereinset-zungsbeschlusses. 3 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 4 "Wann beginnt im Falle der Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung des Rechts-mittels die Frist zur Erg344nzung der Urteilsgr374nde nach 247247 267 Abs. 4 Satz 3, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu laufen?" Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlie337en: 5 "Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Revisionsfrist beginnt die Frist zur Erg344nzung der abgek374rzten Urteilsgr374nde erst mit dem Eingang der Akten bei dem f374r die Erg344nzung zust344ndigen Gericht der Vorinstanz." - 4 - II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 121 Abs. 2 GVG sind erf374llt. 6 1. An der beabsichtigten Verfahrensweise w344re das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts - die f374nfw366chige Frist des 247 267 Abs. 4 Satz 3, 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses in Lauf gesetzt w374rde. Denn in diesem Fall w344ren die Urteilsgr374nde erst nach Fristablauf zu den Akten gebracht worden, was die Angeklagte mit einer Verfah-rensbeschwerde ger374gt hat. Ob die Divergenz zu der Rechtsmeinung des auf-gel366sten Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorlegungspflicht noch be-gr374ndet, bedarf keiner Entscheidung; denn das Oberlandesgericht D374sseldorf hat sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zwar hat es in der vom vorle-genden Oberlandesgericht angef374hrten Entscheidung diese Rechtsauffassung lediglich in einem Hinweis an die Vorinstanz vertreten. In einer die Vorlage-pflicht begr374ndenden Weise hat das Oberlandesgericht D374sseldorf diese Auf-fassung aber seinem Beschluss vom 27. August 1980 - 2 Ws 665/80 (JMBl. NW 1982, 139) zugrunde gelegt. 7 Der Bundesgerichtshof hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht ab-schlie337end entschieden. Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508, 509) f374r die Auffassung ausgesprochen, die Frist zur Erg344nzung des Urteils werde erst dadurch in Gang gesetzt, dass die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei dem f374r die Urteilserg344nzung zust344ndigen Gericht eingingen. Dies bedurfte aber in dem dort entschiedenen Fall keiner abschlie337enden Entscheidung, weil bereits die abgek374rzte Fassung des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachpr374-fung standhielt. Der 5. Strafsenat hat in dem 344hnlich gelagerten Fall, dass das 8 - 5 - Revisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam zur374ckgenommen worden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erg344nzung der Urteilsgr374nde mit dem Eingang des feststellenden Beschlusses zu laufen be-ginne (BGH, Beschl. vom 8. August 2001 - 5 StR 211/01, bei Becker NStZ-RR 2002, 261; Beschl. vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08). Die bei Holtz MDR 1990, 490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89 betraf eine andere Fallgestaltung. 2. Das vorlegende Oberlandesgericht hat den Eingang der Akten bei dem Landgericht auf den 10. August 2007 datiert; dies obliegt seiner vertretba-ren Einsch344tzung (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328) und erscheint dar374ber hinaus auch zutreffend (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. vor 247 42 Rdn. 17). 9 3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgef374hrt hat - zu weit gefasst. Zu entscheiden ist lediglich 374ber die ver-fahrensrechtliche Situation nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revi-sion und der Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Revisionsgericht. 10 III. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Erg344nzung der abgek374rz-ten Urteilsgr374nde mit dem Eingang der Akten bei dem f374r die Erg344nzung zu-st344ndigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 30; Rie337 NStZ 1982, 441, 445 Fn. 101; Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG D374sseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, 139, 140; JurB374ro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 [zu 247 77 b Abs. 2 OWiG]; Gollwitzer in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 267 Rdn. 144; Schl374chter in SK- 11 - 6 - StPO 247 267 Rdn. 69; Schl374chter/Frister in SK-StPO 247 275 Rdn. 13; Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. 247 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. 247 267 Rdn. 23). 1. Nach 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO k366nnen die Urteilsgr374nde innerhalb der in 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen f374nfw366chigen Frist erg344nzt wer-den, wenn gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gew344hrt wird. Zwar regelt der Wortlaut der Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, 77, 79). Gleichwohl kann der Bestimmung aber zwanglos der Wille des Gesetz-gebers entnommen werden, dass dem Richter die in 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Absetzungsfrist auch f374r die Erg344nzung des Urteils nach Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision zur Verf374gung stehen soll. Denn nach der Begr374ndung des Ent-wurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) soll das abgek374rzte Urteil "innerhalb der in dem neuen 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist um die bei der Begr374ndung eines nicht rechtskr344ftigen Urteils erforderlichen Angaben erg344nzt werden" k366nnen (BT-Drucks. 7/551 S. 82). Schon dies legt es nahe, den Beginn der F374nf-Wochen-Frist nicht von einem Ereignis - dem Erlass oder der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses - abh344ngig zu machen, wonach dem Tatrichter nicht die vollen f374nf Wochen, sondern nur ein im Einzelfall nicht vorhersehbarer k374rzerer Zeitraum zur Erg344nzung des Urteils zur Verf374gung steht. 12 2. Die Strafprozessordnung kn374pft den Lauf einer Frist f374r einen Rechts-behelf gegen einen im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss grund-s344tzlich nicht an dessen blo337en Erlass. Solche Entscheidungen werden der da-von betroffenen Person durch Zustellung bekannt gemacht (247 35 Abs. 2 Satz 1 StPO). In anderen F344llen kn374pft sie den Fristbeginn an die Kenntniserlangung von bestimmten Umst344nden. Dies gilt f374r die Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a 13 - 7 - Satz 2 StPO und kommt in 344hnlicher Weise f374r die Frist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Tragen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 45 Rdn. 3). W374rde man den Lauf der Frist des 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen, an dem der Wiedereinsetzungsbeschluss "in den Gerichtsauslauf" gegeben wird (so BayObLGSt 1979, 148), so w374rde dies zu Unsicherheiten f374hren; denn dieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein. Hieran anzukn374pfen besteht auch bei einer gerichtsinternen Frist keine Veran-lassung. 3. Es entspricht dem Sinn und Zweck des 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt festzulegen, in dem die Akten bei dem f374r die Urteilserg344nzung zust344ndigen Gericht eingehen. Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Rechtsmit-telfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils f374hrt, weil die zur Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung f374r entbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG M374nchen NJW 2007, 96, 97; BT-Drucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer aaO 247 267 Rdn. 143). Dieses Ziel ist jedoch nur dann zu erreichen, wenn dem Richter die zur sorgf344ltigen Absetzung des nicht rechtskr344ftigen, revisionsgerichtlicher 334berpr374fung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tats344chlich zur Verf374gung steht. Die hierf374r erforderli-che H366chstfrist hat der Gesetzgeber generalisierend in 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit f374nf Wochen festgelegt. Diese Frist steht dem Tatrichter - 344hnlich der Urteilsabsetzungsfrist nach Verk374ndung des Urteils in der Hauptverhandlung - zuverl344ssig zur Verf374gung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78). Hingegen w374rde die An-nahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbe-schlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer 344u337erst z374gigen R374ck-leitung der Strafakten dazu f374hren, dass die Erg344nzungsm366glichkeit ohne sach- 14 - 8 - lichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschr344nkt wird; Verz366gerungen bei der R374cksendung der Akten und sp344te Kenntnis des Tatgerichts von der Wieder-einsetzung k366nnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Erg344nzung des Urteils von vornherein unm366glich w344re (BGH NStZ 2004, 508, 509). Dass der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf 247 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 30; Rie337 NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO 247 267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen h344tte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), vermag der Senat nicht zu erkennen. 4. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem f374r die Erg344nzung zu-st344ndigen Gericht der Vorinstanz ist durch den Eingangsstempel einfach fest-zustellen (so auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluss); die vom Senat gefundene Rechtsauslegung tr344gt daher auch zur Rechtssicher-heit bei. Die Ankn374pfung an den Eingang der Akten bei Gericht ist der Strafpro-zessordnung auch in anderem Zusammenhang nicht fremd (247 321 Satz 2, 247 347 Abs. 2 StPO). Eine einfache und eindeutige Feststellung des ma337gebli-chen Zeitpunkts w344re nicht in gleichem Ma337e gew344hrleistet, wenn auf den Ein-gang der Akten bei dem zur Erg344nzung berufenen Richter selbst abgestellt w374rde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151). 15 5. Gegen die Auffassung des Senats kann entgegen den Bedenken der Revisionsf374hrerin in der Vorlegungssache nicht eingewandt werden, auf diese Weise w374rden Verz366gerungen innerhalb der Justiz zu Lasten des Rechtsmittel-f374hrers gehen. Vielmehr handelt es sich um die sachgerechte Anpassung des Laufs der Frist des 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO an die in 247 46 Abs. 1 StPO getrof-fene Zust344ndigkeitsregelung f374r die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insbesondere wird in F344llen der Urteilserg344nzung die Revisions- 16 - 9 - begr374ndungsfrist erst durch die Zustellung des erg344nzten Urteils in Lauf ge-setzt. 6. Eine Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung ist nicht zu besorgen: Zwar verweist 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht auf das Unverz374glich-keitsgebot in 247 275 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der das gesamte Strafverfahren um-greifende Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH - Gro337er Senat f374r Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im 366f-fentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232 f.). Es ist daher die selbstverst344ndli-che Dienstpflicht der mit dem Gesch344ftsablauf befassten Justizorgane, eine z374gige R374ckleitung der Akten an das f374r die Urteilserg344nzung zust344ndige Ge-richt zu gew344hrleisten; diesem obliegt es, die erg344nzenden Urteilsgr374nde ohne vermeidbare Verz366gerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992, 398 f.). Verst366337en ist gegebenenfalls nach allgemeinen Rechtsgrunds344tzen Rechnung zu tragen (vgl. Gro337er Senat f374r Strafsachen aaO). 17 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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