BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134 /1 4 vom 14 . Oktober 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. w egen zu 1.: besonders schweren Raubs u.a. zu 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a. zu 3.: Raubs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2. und 3. auf dessen Antrag , u nd de r Beschwerdeführer am 14 . Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 357 StPO beschlo s- sen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Bo nn vom 1 3 . Dezember 2013 , soweit es ihn und den Mitangeklagten H . betrifft, im Ausspruch über die Ve r- fallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und E ntscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwe n- digen Auslagen , an eine allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverw i esen. 2. Die weiter gehende Revision de s Angeklagten S . w i rd verworfen. 3. D ie Revision des Angeklagten B . gegen das vorbezeic h- nete Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem B e- schwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit durch das Adhäsionsver fahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n S . wegen besonders schw e- ren Raubs in Tateinheit mit gefährlic her Körperverletzung, Raubs und Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, über einen Betrag in Höhe von 500 und nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz in H ö- - nicht revidierenden Mitangeklagten H . - e rkannt w i rd, weil Ansprüche der Verletzten dem ent gegenstehen. Weiterhin hat es ihn seinem Anerkenntnis en t- sprechend zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten B . hat das Landgericht wegen erpresserischen Menschenraubs in zwei tateinheitlichen Fäl len in Ta t- einheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen , besonders schweren Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzl i- cher Körperverletzung , wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit g e- fährlicher Körpe rverletzung, wegen Raub s in Tateinheit mit vorsätzlicher Kö r- perverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Kö r- perverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer " Einheitsjugendstrafe " von fünf J ahren sowie aufgrund s eines Ane r- kenntnisses zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Mit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B . ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten S . hat in dem aus der Beschlussformel e r- 1 2 3 - 4 - sichtlichen Umfang Erfolg ; i m Übrigen ist es ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. D ie Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen den Ang eklagten B . besc hwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die Revision des Angeklagten S . ist ebenfalls un begründet, s o- weit sie sich gegen die Schuldsprüche, die verhängten Strafen, den Verfall von Wertersatz und gegen das Anerkenntnisurteil rich tet. Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist indes rechtsfehlerhaft . a) Die Strafkammer hat zutreffend das aus den Taten unmittelbar 'E r- langte' im Sinne des § 73 StGB und den dem Wertersatzverfall im Sinne des § 73a StGB entsprechenden Geldbetrag bez iffert. Eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht mit der Erwägung verneint, dass eine Regressmöglichkeit der Gesamtschuldner untereinander bestehe. Die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht ebenfal ls ausgeschlossen; aufgrund der den Angeklagten " nur wenig belastenden und ausgewogenen Regelung " des § 111i Abs. 2 bis 7 StPO sei es " nicht angezeigt, Vermögen abzusehen " . b ) Die Ausführungen zu § 73c StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Soweit das Landgericht eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB verneint hat, fehlt es hierfür an einer tragfähigen Begrü n- dung. Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster L i- nie Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbill i- 4 5 6 7 8 - 5 - gen Härte maßgeblichen Umstände unterliegt daher grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Mit der Revision kann j edoch bea n- standet werden, dass das Tatbestandsmerkmal der " unbilligen Härte " rechtsfe h- lerhaft interpretiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in NStZ 2004, 457 nicht abgedruckt) . (1) Die Annahme einer " unbilligen Här te " im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin " ungerecht " wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/ 08, BGHR StGB § 73c Härte 13; Fischer, StGB, 61 . Aufl., § 73c Rdn. 3, jeweils mwN). Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Ve r- hältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck st e- hen; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vol l- streckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH aaO mwN). (2) Das La ndgericht hat sich mit diesen Aspekten nicht befasst. Allein d er Gesichtspunkt der - abstrakt - gesetzlichen Konsequenzen einer gesamtschul d- nerischen Haftung stellt kein taugliches Kriterium dar , eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB z u verneinen . Anderenfalls hätte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO bei g e- samtschuldnerischer Haftung keinen Anwendungsbereich. Da es bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern für die Feststellung der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten ankommt ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50) , hat das Lan d- 9 10 - 6 - gericht e ntsprechende individu elle Feststellungen zu treffen (vgl. Fischer aaO Rdn. 3 mwN) und zu gewichten. Daran fehlt es hier. bb) D ie Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargelegt . (1) Bereits die Begründung des Landgerichts, a ngesichts des (abstra k- ten) Regelungsgefüges des § 111i StPO sei die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschließen, ist im Ansatz verfehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44) ; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hätte - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - im Anwendungsb e- reich des § 111i Abs. 2 StPO k eine erkennbare Bedeutung mehr. (2) Die getroffenen Feststellungen bilden zudem keine tragfähige Grun d- lage für eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB. Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das E r- langte bzw. desse n Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befi n- det (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ - RR 2005, 104, 105 ; Fischer aaO Rdn. 5 , jeweils mwN ) r- Luxus und zum Vergn ü- gen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des B e- troffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentsche i- dung dienen ( BGH aaO mwN) . Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil a n- gesichts des rechtsfehlerhaften Ansatzes nicht. 11 12 13 14 - 7 - c) Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO kan n deshalb keinen B e- stand haben. Über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. auch § 1 11i Abs. 2 Satz 4 StPO) nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist deshalb erneut zu befinden. 3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklag ten H . zu erstrecken, soweit sie sich auf die Ve r- mögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht g e- troffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf dense lbe n sachlich - rechtlichen Mängeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 , NStZ - RR 2013, 254, 255) . 4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene ric h- tet. Fischer Schmitt Ott RiBGH Dr. Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng 15 16 17
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