BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134 /1 5 vom 2 . Juli 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 2 . J uli 201 5 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 17 . Oktober 201 4 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en de r Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverw i esen. Gründe: D as Landgericht hat d i e Angeklagte n jeweils wegen " schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tateinheit mit Freiheit s- beraubung " schu ldig gesprochen. Den Angeklagten O . hat es deswegen zu einer F reiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten R . hat es unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverur - teilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Die Angekla g- ten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. D ie Rechtsmittel ha ben jeweils mit der Sachrüge Erfolg , so dass es auf die Ve r- fahrensrügen nicht mehr ankommt. 1. Der Schuldspruch wegen sc hweren Raubes hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vermuteten die Angekla g- ten, dass der später Geschädigte ein Schlagzeug und Spielekonsolen des A n- 1 2 3 - 3 - geklagten O . entwendet hatte ; sie beabsichtigten, die entwendeten Sachen von ihm " zurückzuerlangen " (UA S. 24). In der Wohnung des Angeklagten O . versetzte d er Angeklagte R . dem Geschädigten ohne Vorankündigung ei - nen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser benommen zu Boden ging. Die A n- geklagten traten und schlugen nun auf den Körper und den Kopf des Gesch ä- digten. " Anschließend " durchsuchten ihn die Angeklagten und nahmen dessen Geldbörse, Mobiltelefon, Autoschlüssel und einen Ehering an sich. Sodann befragte der Angeklagte O . den Geschädigt en zu den ihm ab - handengekommenen Gegenständen. Nachdem dieser eine Wegnahme abg e- stritten hatte, schlug der Angeklagte R . den immer noch auf dem Boden liegenden Geschädigten mit einem Baseballschläger oder einem abgebroch e- nen Besensti e l; der Angeklagt e O . hielt ihm ein Messer oder eine kleine Axt an den Hals. Der Geschädigte räumte nunmehr den Besitz des Schlagzeugs ein. Die Angeklagten hinderten den Geschädigten schließlich daran, die Wo h- nung zu verlassen; er musste für längere Zeit auf dem Fußbod en liegen bleiben und durfte sich nicht bewegen. b) Diese Feststellungen belegen einen ([besonders] schweren) Raub nicht. N ach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüp fung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der We g- nahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshan d- lung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst n ach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschl u ss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 , NStZ 2015, 156, 157; 4 5 6 - 4 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 StR 363/14 ; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 249 Rn. 6 ff. jeweils mwN). Hier lässt sich den Feststellungen sc hon nicht entnehmen, dass d i e A n- geklagte n den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse , des Mobiltelefons, der Autoschlüssel und des Eherings schon vor der Gewaltanwendung gefasst h a- ben . Eine Äußerung oder sonstige Handlung de r Angeklagten vor der We g- nahme, d ie eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eing e- setzten Nötigungsmittels noch andauern un d der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN). 2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Die Aufhebung erfass t auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Gericke in Karlsruher Komme ntar zur StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und 7 8 - 5 - Entscheidung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen kann , die eine Verurteilung (auch) wegen ([be sonders] schweren) Raubes stützen. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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