BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/05 vom 21. April 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zu-mal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt - 3 - eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Tat jedoch noch nicht. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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