BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur bandenm344337igen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Antrag nach 247 356 a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach 247 356 a StPO gegen den Be-schluss des Senats vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten des Verur-teilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der zul344ssige Antrag ist unbegr374ndet. Im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 sind weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu de-nen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 23. August 2006 zutreffend ausgef374hrt hat, war auf das Revisionsvorbringen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang einge-gangen. Die Gegenerkl344rung des Verurteilten vom 5. Mai 2006 enthielt lediglich eine Wiederholung der mit der Revision vorgetragenen Rechtsansichten. 1 Auch aus dem Antragsschreiben gem344337 247 356 a StPO vom 27. Juli 2006 ergeben sich neue Umst344nde oder Tatsachen nicht; vielmehr wird ein weiteres Mal vorgetragen, die mit der Revision geltend gemachten R374gen seien begr374n-det und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sei hierauf teilweise "in keiner Weise eingegangen"; teilweise lasse sie "eine ernsthafte Auseinander-setzung mit dem Revisionsvorbringen vermissen." Beides trifft nicht zu, so dass 2 - 3 - die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gem344337 247 356 a Satz 1 StPO of-fensichtlich nicht gegeben sind. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy