BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/06 vom 23. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur bandenm344337igen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 23. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 13. Dezember 2005 im Rechtsfol-genausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 4. Die Revision des Angeklagten M. wird als unbegr374ndet ver-worfen. 5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Verabredung zu einem Verbrechen (der banden- 1 - 3 - m344337igen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge) unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; 374berdies hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in H366he von 60.000 200 angeordnet. Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur banden-m344337igen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2 Die Revision des Angeklagten A. f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im 334brigen sind die Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten M. unbegr374ndet. 3 1. Soweit sich die Revision des Angeklagten A. gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch h344lt hingegen rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 a) Die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts f374hren eine Reihe von Gesichtspunkten auf, deren straferh366hende Ber374cksichtigung rechtsfehler-haft ist. Das betrifft zum einen moralisierende und eher auf eine "Lebensf374h-rungsschuld" abstellende Erw344gungen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2005, 70; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 37 a, 42 m.w.N.) wie die, der Ange-klagte habe keine Anstrengungen unternommen, um seinen Lebenswandel zu 344ndern (UA S. 23); er zeige eine "ignorante Grundhaltung gegen374ber der Rechtsordnung" (UA S. 24); er habe "sein pers366nliches Schicksal ignoriert" (UA S. 21). 5 Bedenken begegnet aber insbesondere, dass das Landgericht die auf Grund eines Motorradunfalls im Jahr 2004 erlittene schwere Sch344del-Hirn- 6 - 4 - Verletzung des Angeklagen, die mit l344ngerem Koma und station344rer Behand-lung von insgesamt f374nf Monaten einherging, zu einem hirnorganischen Psy-chosyndrom und zur Anordnung der vorl344ufigen Betreuung f374hrte, nicht zum Anlass genommen hat, sich mit der M366glichkeit einer gegebenenfalls schuld-mindernden Pers366nlichkeitsver344nderung des Angeklagten oder sonstigen, f374r das Schuldma337 bedeutsamen Auswirkungen dieser Verletzung auseinander zu setzen. Vielmehr hat der Tatrichter ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet, dass "auch sein pers366nliches Schicksal, die schwere gesundheitliche Beeintr344chti-gung durch den Motorradunfall, von ihm ignoriert wurde (205). Mit dem Drogen-handel ging es nach seiner Genesung erst richtig los. Dies zeigt eine Unbelehr-barkeit 205" (UA S. 21). Diese ausdr374ckliche strafsch344rfende Ber374cksichtigung eines regelm344337ig schuldmindernden Umstands ist offensichtlich rechtsfehler-haft. Ein Beruhen der Zumessungsentscheidungen kann weder f374r die Einzel-strafen noch f374r die Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, da die genannten Erw344gungen des Landgerichts sich auf beide beziehen. Da nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die bestimmenden Strafzumes-sungsgr374nde ausdr374cklich in die schriftlichen Urteilsgr374nde aufzunehmen sind, ist davon auszugehen, dass die genannten Erw344gungen f374r die Zumessungs-entscheidung des Landgerichts von erheblicher Bedeutung waren. 7 b) Eine Entscheidung des Senats nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam hier nicht in Betracht, weil die Strafzumessung weitere Feststellungen sowie eine intensive Auseinandersetzung mit der Pers366nlichkeit des Angeklagten vor-aussetzt; sie ist daher dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. vom 17. M344rz 2005 - 3 StR 39/05, NJW 2005, 1813; BGH, Urt. vom 20. Sep-tember 2005 - 1 StR 86/05). 8 - 5 - c) Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls in H366he von 60.000 200 ist nicht rechtsfehlerfrei und war aufzuheben. Angesichts der festgestellten pers366n-lichen Verh344ltnisse des Angeklagten ist nicht nahe liegend, dass sich der vom Tatrichter errechnete Erl366s aus den Rauschgiftverk344ufen noch im Verm366gen des Angeklagten befindet. Daher w344re hier 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu pr374fen gewesen (vgl. BGHSt 48, 40, 41; BGH NStZ-RR 2003, 144, 145; Senatsbeschl. vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04; Tr366ndle/Fischer aaO 247 73 a Rdn. 2, 247 73 c Rdn. 4 m.w.N.). 9 2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten M. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe und nicht wegen Mit-t344terschaft verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht; ebenso nicht, dass das Landgericht eine Beteiligung an der Bande nur hinsichtlich der Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln, nicht aber hinsichtlich des tateinheitlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge angenommen hat. 10 Auch die Strafzumessungsausf374hrungen des Landgerichts hinsichtlich dieses Angeklagten zeigen eine bedenkliche Tendenz zu moralisierenden und unsachlichen Erw344gungen. Rechtsfehlerhaft ist namentlich die strafsch344rfende Ber374cksichtigung des Umstands, dass den Angeklagten "weder die Existenz seiner Verlobten noch seines Kindes" an der Begehung der Taten gehindert haben (UA S. 26). 11 Auch wenn der Strafausspruch auf dieser rechtsfehlerhaften Erw344gung beruht, kann der Senat hier aber die Revision gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verwerfen, weil die vom Landgericht festgesetzten Ein- 12 - 6 - zelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe angemessen sind. Weitere Feststellun-gen zu den Strafzumessungstatsachen sind f374r diese Entscheidung nicht erfor-derlich. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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