BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/07 vom 27. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ver-suchter Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Seine auf Verfah-rensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Auf-hebung des Rechtsfolgenausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Be-denken. Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, unbegr374n-det. Die Revision wendet sich mit ihnen, ebenso wie mit der Sachr374ge, letztlich 2 - 3 - gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts. Diese l344sst einen durchgreifen-den Rechtsfehler aber nicht erkennen. Die Jugendkammer hat die Besonderhei-ten des Falles gesehen und ausf374hrlich in den Urteilsgr374nden er366rtert. Die f374r den Angeklagten sprechenden Indizien hat sie gesehen, jedoch die belastende Aussage der Nebenkl344gerin auf der Grundlage einer umfassenden W374rdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen l344sst, als glaubhaft angesehen. Diese W374rdi-gung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; dass auch andere Schl374sse m366g-lich gewesen w344ren, steht dem nicht entgegen. 2. Auch die Zumessung der Jugendstrafe weist f374r sich allein keinen Rechtsfehler auf. Jedoch war, entsprechend dem Antrag des Generalbundes-anwalts, der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, weil das Landge-richt mit nicht tragf344higer Begr374ndung von der Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB abgesehen hat. Die Nichtanordnung ist, auch nach Zustellung des Antrags der Bundesanwaltschaft, vom Revisionsangriff nicht ausgenommen worden. 3 a) Nach den Feststellungen der Jugendkammer leidet der inzwischen 21-j344hrige Angeklagte aufgrund einer perinatalen Hirnsch344digung (UA S. 24) an einem hirnorganischen Psychosyndrom, das als krankhafte seelische St366rung im Sinne von 247 20 StGB einzuordnen ist und zur erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit bei den gegen die Lebensgef344hrtin des Vaters des Ange-klagten gerichteten Taten gef374hrt hat. Er zeigt ausgepr344gte Symptome des sog. Asperger-Syndroms, einer Form des Autismus, sowie des sog. Tourette-Syndroms (UA S. 4, 24). Seit fr374her Kindheit zeigte er erhebliche Verhaltensauf-f344lligkeiten, namentlich unkontrolliert aggressives Verhalten; er war vielfach zur station344ren Behandlung in Heimen, Krankenh344usern und Jugendhilfe-Einrichtungen untergebracht. Zum Zeitpunkt des Urteils war keine therapeuti- 4 - 4 - sche Einrichtung ersichtlich, die zur Aufnahme des Angeklagten bereit w344re (UA S. 6). b) Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht nach Vernehmung einer Sachverst344ndigen ausgef374hrt, bei psycho-logischen Testverfahren ("kriminelle Pers366nlichkeit" und Neigung zu Gewaltta-ten) habe der Angeklagte mittlere Punktwerte erreicht, beim Test "Vorhersage sexueller Gewalttaten" nur einen geringen Punktwert. Die Sachverst344ndige ha-be die Gefahr weiterer Gewalttaten als "mittelgradig bis hoch" eingesch344tzt. Dies erf374lle die Voraussetzungen des 247 63 StGB nicht; denn hiernach sei eine "hochgradige Wahrscheinlichkeit weiterer Sexualstaftaten" Voraussetzung f374r die Ma337regelanordnung (UA S. 30 f.). 5 Diese Ausf374hrungen rechtfertigen die Ablehnung einer Anordnung nach 247 63 StGB nicht. Soweit sich das Landgericht auf die Ergebnisse von Testver-fahren st374tzt, fehlen schon Darlegungen zur Bewertung der angewandten Ver-fahren und zum Beweiswert der Ergebnisse. Soweit - was aus den Urteilsgr374n-den nicht klar wird - der Tatrichter von der Beurteilung der Sachverst344ndigen abgewichen ist, fehlen Hinweise darauf, aus welchen Gr374nden und aufgrund welcher eigenen Sachkunde dies geschehen ist. Schlie337lich legen die Ausf374h-rungen des Urteils die Annahme nahe, das Landgericht sei von einem unzutref-fenden Ma337stab ausgegangen und habe der Entscheidung 374berspannte Anfor-derungen zugrunde gelegt. 247 63 StGB setzt weder die Gefahr weiterer gleichar- tiger Taten noch eine vom Landgericht f374r erforderlich gehaltene hochgradige Wahrscheinlichkeit voraus (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 247 63 Rdn. 15 ff. mit Nachw. zur Rspr.). 6 c) Aus 247 5 Abs. 3 JGG folgt, dass 374ber die Verh344ngung von Jugendstrafe und die Anordnung der freiheitsentziehenden Ma337regel nur aufgrund einheitli- 7 - 5 - cher Betrachtung entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben. Bode Otten Ernemann Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode
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