BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 20. November 2009 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Verfallsentschei-dung wendet. 1 Dagegen hat die Entscheidung keinen Bestand, soweit eine Ma337regel gem344337 247 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkon-sument. Nach der letzten Haftentlassung begann er im Jahr 2006 erneut mit dem Konsum; zuletzt verbrauchte er neben Haschisch etwa ein Gramm Kokain t344glich. 2 - 3 - Die abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge beging er zur Erzielung eines dau-erhaften Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs. 3 Unter diesen Umst344nden musste sich, wie die Revision und der General-bundesanwalt zutreffend dargelegt haben, dem Tatrichter die Er366rterung einer Ma337regelanordnung gem344337 247 64 StGB aufdr344ngen, deren Voraussetzungen nach den genannten Feststellungen nahe lagen. Da die Urteilsgr374nde hierzu schweigen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur374ckzuverwei-sen. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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