BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 135 /11 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raub e s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 2. Juni 2011 , an der teilgenomme n haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , S taatsanw ältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger des Angeklagten S . A . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R . Ad . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A . A . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 2010 wird verworfen . Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raub e s schuldig gespro chen, den Angeklagten Ad . auch der tateinheitlich b e- gangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Es hat den Angeklagten A . A . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ad . zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten S . A . zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen di e- ses Urteil richtet sich die zu U ngunsten der drei Angekl agten eingelegte Revis i- on der Staatsanwaltschaft, die jeweils auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg . I. Nach den Feststellungen der Jugend kammer beschlossen die Angekla g- ten am Abend d es 24. Januar 2010, die Spielhalle " I . " in Kassel zu übe r- fallen. Nachdem sie den Tatort beobachtet hatten, holte der Angeklagte Ad . eine ungeladene Schreckschusspistole und ein Küchenmesser mit 20 cm Klingenlänge herbei . Die Angeklagt en zogen sich Schals vor die Gesic h- 1 2 - 4 - ter und setzten Kapuzen auf . Sie betraten gegen 23.40 Uhr die Spielhalle. Der Angeklagte S . A . bewachte den Eingang und Nebenräume, wobei er das Küchenmesser in der linken Hand hielt. Der anwesende Gast H . erkannte daran , dass ein Überfall statt fand . Der Angeklagte A . A . lief in den Hauptraum, in dem sich fünf oder sechs Besucher aufhielten, darunter die Eheleute N . . Er befahl diesen Gästen unter Drohung mit der Pistole , sich auf den Boden zu legen . Der Angeklagte Ad . sprang über die Theke und schlug im Sprung der Bedienung Ha . gegen den Hals, was die Angeklagten allerdings nicht voraus geplant hatten. Der Angeklagte Ad . drückte die Zeugin Ha . mit einem Arm nieder, nahm 1.200 Euro aus der Kasse und fragte nach weiterem Geld. Dann gelang es Ha . , einen Alarmknopf zu drücken, worauf die T äter flohen. Das Landgericht hat angenommen, bei dem Angeklagt en A . A . liege ein minder schwerer Fall de s besonders schweren Raub e s vor. Gegen die Angeklagten S . A . und Ad . hat es wegen der Schwere de r Schuld Jugendstrafen verhängt . I I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist un begründet. D er Straf ausspruch durch das Landgericht ist rechtsfehlerfrei . 1. Im Fall des Angeklagten A . A . sind die Begründung der Stra f- rahmenwahl und die Strafbemessung rechtlich nicht zu beanstanden. B ei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Fall es muss u n- tersucht werden , ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver M o- mente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorko m- menden Fälle so erheblich a bweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestra f- rahmens des § 250 Abs. 3 St GB geboten erscheint. Dafür ist eine Gesamtb e- trachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen 3 4 5 6 - 5 - sind, die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten , ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Land gericht hat dabei nicht übersehen, dass der Tatbegehung durch drei Mittäter, dem Ein satz von zwei Drohmitteln , der nicht unerheblichen Beute und den Folgen der Tat für die Zeugin N . erhebliches Gewicht z u- ko mmt. Dem hat es aber erhebliche Milderungsgründe entgegengesetzt und insgesamt angenommen, dass die Tat vom Normalfall erheblich abweiche. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Erhebliche Bedeutung kam dem Nachtatverhalten zu. D er Angeklagte A . A . hat te sich selbst der Polizei ge stellt, dort auch sogleich die Tat ei n- ge räumt und zudem den Angeklagten Ad . als Mittäter bezeichnet; ins o- weit hat er wichtige Aufklärungshilfe geleistet . Der Angeklagte A . A . hat sich ferner in der Haup tverhandlung gegenüber der psychisch nachhaltig beei n- trächtigten Zeugin N . entschuldigt, nachdem er auch dort die Tat eing e- räumt hatte . Aus allem konnte das Landgericht auf das Vorliegen eines min de r- schweren Falles des besonders schweren Raubes dur ch den jungen Täter schließen. D ie Annahme der Jugendkammer , dem Einsatz des Messers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme im Rahmen des Gesamtgeschehens nur untergeordnete Bedeutung zu , unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bede n- ken . Der Angek lagte S . A . hielt das Messer in der linken Hand, wobei die Messerklinge nach hinten herausragte; eine unmittelbare Drohung gegen eine der Personen in der Spielhalle wurde damit - im Gegensatz zum Einsatz der ungeladenen Schreckschusspistole als Scheinwaffe, der für sich geno m- men nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b [i.d.F. d. 6. StrRG] Werkzeug/Mittel 1) - nicht bewirkt. Die Tatsache, dass der Zeuge H . das Messer erkannte, führt zwar dazu, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 6) . Dies ist jedoch innerhalb des so eröffneten Rahmens nicht in beson ders schwer wiegender Weise geschehen. 7 8 - 6 - Das Tat ge richt hat die Gleichartigkeit des Ausnahmestrafrahmens g e- m äß § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle sowohl des schweren als auch des besonders schweren Raubes zutreffend bei der Strafzumessung im eng e- ren Sinne berücksichtigt. 2. Die Jugend kammer hat bei der Bemessung der Jugendstrafen gegen die Angeklagten S . A . und R . Ad . dieselbe Unrechtsbewe r- tung zu Grunde gelegt , wie bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten A . A . . Auch d ies ist rechtlich nicht zu beanst anden. Die Schuldgewic h- tung kann bei der Bemessung einer Jugendstrafe neben dem Erziehungsg e- danken, den die Jugendkammer nicht übersehen hat, beachtet werden. Dies ist insbesondere bei Verbrechen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe w e- gen der Schwere der Schuld gebieten, angezeigt , und zwar in besonderer We i- se dann, wenn ein minder schwerer Fall des Verbrechens angenommen wird (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 3). Unterschiede im Nac h- tatverhalten der beiden nach Jugendstrafrecht bewertete n Angeklagten sind vom Landgericht bei der unterschiedlichen Bemessung der Jugendstrafen b e- rücksichtigt worden. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 9 10
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