BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/12 vom 4. September 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe, dass der A n- geklagte im T atkomplex 3 der Urteilsgründe des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist, als unbegründet ver - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebe n hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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