ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR135.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 135/16 vom 24. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Aug ust 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerich tshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Marbur g vom 10. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten - nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift - vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch eines Kindes zum Nachteil des Zeugen D . (Fall 3) und vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Widerstandsunfähigen (Fall 4) sowie einer Körperverletzung (Fall 5) zum Nachteil des Zeugen V . freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt - scha ft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Die Anklageschrift legte dem Angeklagten zur Last, er habe an einem Abend zwischen dem 9. und 12. Mai 2008 in seiner Wohnung dem schlafenden Zeugen S . die Shorts heruntergezogen und sich nackt auf ihn gelegt. Anschließend habe er sich bis zum Samenerguss am Körper des Ze u- gen gerieben (Fall 1). Bei einer weiteren Übernachtung des Zeugen S . in der Wohnung des Angeklagten habe dieser in einer Nacht in der Zeit zwischen de m 12. Oktober 2007 und dem 12. Mai 2008 dem Schlafenden die Jogginghose heruntergezogen und sei mit seinem Penis in dessen Anus eingedrungen. Als der Zeuge aufgeschreckt sei, habe er diesen niedergedrückt, festgehalten und den analen Geschlechtsverkehr vol lzogen (Fall 2). Ende 2009 habe der Angeklagte dem schlafenden 13 - jährigen D . an den Penis gefasst, diesen dort gestreichelt und versucht ihm die Shorts herunterz u- ziehen, bis der Zeuge ihn weggeschoben habe (Fall 3). Im Herbst 2012 habe sich der Angeklagte auf den nach einer Feier in seiner Wohnung schlafenden Zeugen V . gelegt, um sich sexuell zu erregen. Als der Zeuge aufgewacht sei, habe er ihn festgehalten und sich weiter an ihn gedrängt, bis es dem Zeugen gelungen sei, den Angek lagten wegzustoßen und aus dem Zi m- mer zu drängen (Fall 4). Danach habe der Angeklagte das Zimmer erneut b e- tr e ten, den Zeugen gegen die Wand gedrückt und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt (Fall 5). 2. Das Landgericht hat das Verfahren zu den Fällen 1 und 2 der Ankl a- geschrift abgetrennt, um eine aussagepsychologische Begutachtung der Ang a- ben des Zeugen S . herbeizuführen. Von den übrigen Vorwürfen (Fälle 3 bis 5 der Anklageschrift) hat es den Angeklagten freigesprochen. 2 3 - 5 - Das Landgericht hat festg estellt, dass der Angeklagte seine spätere Eh e- frau M . im Jahr 2004 kennenlernte, ab April 2006 bei deren El - tern wohnte und im März 2007 eine eigene Wohnung bezog. Dort erhielt er r e- gelmäßig Besuch von dem damals 16 - jährigen Zeugen S . , zu dem er ein enges persönliches Verhältnis aufbaute. Im Januar 2008 zog er g e- meinsam mit M . in eine Wohnung. Gleichwohl setzte der Ange - klagte die Beziehung zu S . fort und übernachtete oft zusammen mit diesem Jugendli chen auf der Couch im Wohnzimmer, während M . im Schlafzimmer schlief. Im Juli 2008 zog der Angeklagte nach einem Streit mit M . aus dieser Wohnung aus; zugleich endete sein Kon - takt zu S . . Am 22. November 2010 he irateten der Angeklagte und M . . Jedoch kam es bald erneut zu Streitigkeiten und auch zu gerichtlichen Ause i- nandersetzungen, vor allem um das Sorgerecht für den am 13. Mai 2008 geb o- renen Sohn J . . In einem familiengerichtlichen Verfahren b ehauptete die Ehefrau, sie habe den Angeklagten bei sexuellen Handlungen mit dem Kind angetroffen. Dafür berief sie sich auch auf S . als Zeugen. In ei - nem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs des Kindes J . berichtete M . davon, V . habe ihr gesagt, dass der Angeklagte sich einmal auf ihn gelegt habe; er habe sich wehren können und dem Angeklagten ein blaues Auge geschlagen. Ferner habe S . berichtet, da ss der Angeklagte versucht habe, auch ihn anzufassen. Die Zeugin Mo . berichtete vom Hörensagen über ' entsprechende Angaben des Zeugen V . . Die Zeugen V . und D . machten danach bei polizeilichen Vernehmungen Aussagen im Sinne der A n- klag evorwürfe gegen den Angeklagten. 4 5 - 6 - Zum Vorwurf einer Tat zum Nachteil des Zeugen D . (Fall 3) hat das Landgericht jedoch nur festgestellt, dass dieser Zeuge in der fraglichen Zeit ein Praktikum bei dem Angeklagten absolvierte und in seiner Wohnung ü bernacht e- te. Hinsichtlich der Vorwürfe von Taten zum Nachteil des Zeugen V . (Fälle 4 und 5) ist es davon ausgegangen, dass es zwischen dem Angeklagten und diesem Zeugen in der fraglichen Nacht zu einem Streit gekommen sei. Die eine Tatbegehung bestrei tende Einlassung des Angeklagten sei aber nicht zu wide r- legen. Der Zeuge V . habe zwar bei einer polizeilichen Vernehmung und zuletzt in der Hauptverhandlung im Sinne der Anklagevorwürfe ausgesagt. Zw i- schenzeitlich habe er aber dem Angeklagten und des sen Verteidigerin erklärt, dass seine Behauptungen unzutreffend seien. Auch in der Hauptverhandlung habe er dies zunächst erklärt, sei aber nach Vorhalten zu seiner ursprünglichen Zeugenaussage zurückgekehrt. Die Mutter des Zeugen V . , die ihren Sohn a m Morgen nach der Feier in der Wohnung des Angeklagten abgeholt habe, habe durchaus wahrgenommen, dass es Streit gegeben habe. Sie habe sich gehabt habe. Der Zeuge D . habe im Si nne des Anklagevorwurfs ausge - sagt, er habe sich aber in Widersprüche verwickelt. Andere Zeugen, die eigene Wahrnehmung zum Tatgeschehen gemacht hätten, stünden nicht zur Verf ü- gung. Die Zeugin M . habe ein erhebliches Motiv zur Falschbelas - tun g des Angeklagten. Es sei nicht auszuschließen, dass die jugendlichen Ze u- gen V . und D . kritiklos falsche Angaben von ihr übernommen hätten. h- ten Schuldspruch in dem Verfah h- teil des Zeugen S . nichts für die anderen Anklagepunkte herleiten, so - 6 - 7 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie beanstandet zu Re cht das Vorliegen von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigun g ist Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 f.). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifel s- satz noch sonst gebote n, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszug e- hen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorha n- den sind. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind nur rechtsfehle r- frei, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ - RR 2015, 255 f.). Ist eine Mehrzahl von E r- kenntnissen zum Tatvorwurf vorhanden, so ist eine Gesamtwürdigung vorz u- nehmen. Erst diese entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Ang eklagten gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen a l- lein zum Nachweis der Tatbegehung ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können in einer Gesam tschau wegen ihrer Hä u- fung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 1 StR 292/15). Der genaue Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich gegebenenfalls 7 8 - 8 - erst aus ein em Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb sie dann zue i- nander in Beziehung zu setzen sind. 2. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht diese Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt hat. e- gen der Vorwürfe von Taten zum Nachteil des Zeugen S . in dem abgetrennten Verfahren zu den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift nicht dazu ausreichen könnte, sich von der Richtigkeit der übrigen Vorwürfe zu überze u- gen, g reift zu kurz. Nicht auf einen möglichen Schuldspruch, sondern auf ko n- krete Tatsachen zu den Umständen vergleichbarer Taten zum Nachteil des Zeugen S . und deren Nachweis würde es ankommen, wenn im Rahmen einer Gesamtschau geprüft würde, ob der Ange klagte auch die ihm vorgewo r- fenen Taten zum Nachteil der Zeugen V . und D . begangen hat. In der Gesamtschau aller Umstände wäre dann gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach dem Anklagevorwurf in vergleichbarer Art und Weise se xuelle Übergriffe gegenüber drei männlichen Jugendlichen begangen haben soll. Dabei kann die Begehung von Taten zum Nachteil eines der Zeugen ein die anderen Zeugenaussagen ergänzendes Indiz für die Begehung von weit e- ren Taten darstellen. Auch als Indiztat sache kann eine andere Tat allerdings nur dann zum Nachteil eines Angeklagten gewertet werden, wenn sie prozes s- ordnungsgemäß festgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15). Umgekehrt kann ihre Bedeutsamkeit nicht pauschal für d en gedachten Fall ihrer Feststellung ausgeschlossen werden, wenn nicht zugleich erläutert wird, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Vorwürfen gegen den Angeklagten wegen vergleichbarer Delikte gegen unte r- schiedliche Opfer besteht. Eine solche Erläuterung hat das Landgericht ve r- 9 10 - 9 - säumt, obwohl nach den Feststellungen möglicherweise motivationale oder sonstige situative Zusammenhänge bestehen könnten. Schließlich hat das Landgericht nicht in einer Gesamtschau gewürdigt, dass sich die Au ssagen der Zeugen zu verschiedenen Taten vergleichbarer Art, sowie die Angaben der gehörten Zeuginnen vom Hörensagen als - wenngleich nur tendenzielle - Bestätigung in ihrer Indizbedeutung wechselseitig beeinflu s- sen können. Seine Annahme, dass die angeblic hen Tatopfer jeweils durch die Ehefrau des Angeklagten, die ein Motiv zur Falschbelastung gehabt haben mag, beeinflusst sein könnten, ist nicht durch konkrete Umstände belegt. De s- halb ist die Annahme, die Jugendlichen könnten - einzeln oder gemeinsam - fal sche Angaben der inzwischen geschiedenen Ehefrau kritiklos übernommen haben, in dieser Allgemeinheit nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch deshalb, weil die Unrichtigkeit der Angaben der Ehefrau des Angeklagten im Ermit t- lungsverfahren wegen sexuellen Miss brauchs zum Nachteil des ehelichen So h- nes J . nicht festgestellt ist und konkrete Gründe für Zweifel an der Richtig - keit dieser Angaben im Urteil nicht erörtert wurden. Die beweisrechtlich bedeu t- same Frage der Eigenständigkeit oder gegenseitigen Abhäng igkeit der Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 664/94), die sich aus den Mis s- brauchsberichten verschiedener Zeugen über jeweils zu ihrem Nachteil bega n- gene Taten des Angeklagten ergeben könnten, ist von der Strafkammer nicht erkennbar in den Blick genommen worden. Die inzwischen geschiedene Eh e- frau hatte dem Angeklagten auch sexuelle Handlungen zum Nachteil des g e- meinsamen Kindes vorgeworfen. Selbst wenn das unzutreffend wäre, so en t- hielten ihre Behauptungen - bewusst oder unbewusst - noc h keine falschen A n- gaben zu sexuellen Handlungen zum Nachteil der Zeugen S . , V . und D . . Eine gegebenenfalls falsche Behauptung der Ehefrau im Sorgerechts - streit könnte dagegen nach einer Alternativhypothese ihrerseits durch zutre f- fende Mis sbrauchsberichte der Zeugen motiviert gewesen sein. Vom Landg e- 11 - 10 - richt wäre jedenfalls nicht alleine die Hypothese zu erwägen gewesen, dass ein falscher Bericht der Ehefrau über sexuellen Missbrauch des ehelichen Kindes auch die Zeugen jeweils zu falschen Vor würfen sexueller Handlungen des A n- geklagten zu ihrem Nachteil motiviert haben konnte. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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