ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/17 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 5. Juli 2 01 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Hat der Tatrichter - wie hier - d ie wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Bemessung des Schmerzen s- geldes berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ein Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen E rwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil - 3 - des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14). Das schließt der Senat im vorli e- genden Fall aus. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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