BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/00 vom 26. April 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Bonn vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen au f - gehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer En t - ziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ve r - urteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfa h - rensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e - - 3 - hungsanstalt angeordnet ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er weder in der A n - klageschrift noch im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbri n - gung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Hinweis wurde durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel a n - zuordnen, nicht entbehrlich (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2). Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die im übrigen rechtsfehle r - frei begründete Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnung s - mäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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