BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/02 vom 5. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Trier vom 17. Januar 2002 mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unte r - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unte r - blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende R evision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner R e - vision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, s o - weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des A n - geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. - 3 - Nach den Feststellungen konsumierte der u. a. wegen Betubungsmi t - teldelikten bestrafte Angeklagte seit 1993 - unterbrochen durch Phasen der Abstinenz - Heroin. In den Jahren 2000 und 2001 bef and er sich zur Vorbere i - tung einer stationren Therapie zu fnf Entgiftungsbehandlungen im Pfalzklin i - kum, vom Mrz bis Mai 2001 fhrte er eine stationre Entwhnungsbehandlung durch. Ab August 2001 begann er - neben dem Konsum von Alkohol und H a - schisch - e rneut fast tglich ein halbes Gramm Heroin zu spritzen. Die Tat b e - ging er, um sich jedenfalls auch Geld fr Drogen zu verschaffen. Als er kurz nach der Tat auf dem Bahnhof festgenommen wurde, beabsichtigte er, nach Saarbrcken zu fahren, um sich dort Heroin zu kaufen. Die nach der Festna h - me entnommene Urinprobe ergab Hinweise fr den Konsum von Drogen, u. a. von Opiaten. Das Landgericht hat sachverstndig beraten eine Opiatabhngi g - keit des Angeklagten festgestellt, dazu im Widerspruch allerdings ausgefhrt, daß die Diagnosestellung einer Abhngigkeitserkrankung nicht gerechtfertigt sei. Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu bermßigem Rauschmittelkonsum - eine auf krperlicher Sucht beruhende Anhngigkeit ist nicht erforderlich, hier aber anzunehmen - sowie einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Abhngigkeit b e - legen, htte der Tatrichter prfen und entscheiden mssen, ob bei dem Ang e - klagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges e r - hebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind. Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Allein der rasche - 4 - Rckfall nach der ersten, zudem nur relativ kurzen stationren Therapie lût einen solchen Schluû nicht zu. Daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdefhrer hat die Nichta n - wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmi ttela n - griff ausgenommen. Der Senat kann ausschlieûen, daû das Landgericht bei Anordnung der Unte r bringung eine geringere Strafe verhngt htte. Bode Detter Otten Fischer Elf
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