BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Revision der Nebenkl344gerin S. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 3. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 2005 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenkl344gerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tz-ten Revision. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 1 - 3 - Nach 247 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkl344ger ein Urteil nur mit dem Ziel einer 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Die Ausf374hrungen zur Revisionsbegr374ndung der Nebenkl344gerin befassen sich jedoch ausdr374cklich nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bew344hrung. Daher muss die Re-vision als unzul344ssig verworfen werden. 2 Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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