BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/11 vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen veruntreuender Unterschlagung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerde führer am 8. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Die Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts - f ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. b) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts - mittels zu tragen. 2. a ) Auf die Revision der Angeklagten C . - B . wird das oben genannte Urteil mit den zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. b) Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer de s Land - gerichts zurückverwiesen. c) Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die A ngeklagte C . - B . wegen veruntre u- ender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsma rke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich b e- gangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemei n- schaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von den en zwei Monate als vollstreckt g elten. Den A ngeklagte n B . hat es wegen gewerbsmä ß iger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, dav o n in einem Fall tateinhe i tlich mit zwei weiter e n Fällen der g e- werbsmä ß igen Verletzung der Gemeinschaftsmarke unter Einbeziehung einer wei teren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt , die es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der ein Monat als vollstreckt gilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angekla gten hat lediglich hinsichtlich der abgelehnten Stra f- aussetzung zur Bewährung Erfolg. 1. Sowohl der Schuld - wie auch der Strafausspruch weisen hinsichtlich der Angeklagten C . - B . a us de n vom Generalbundesanwalt darg e- legten Gründen kein e Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. 2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich er Nachprüfung nicht stand. Die Begründung , mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, b e- ge gnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand , dass die Ang e- klagte ein stark " ausgeprägtes Geltungsbedürfnis " habe , " da s sie , wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei , durch äußere Umstä n- de, wie teure Markenart ikel zu kompensi eren suche " , mag wie ihr "rebellisches Wesen" oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und 1 2 3 - 4 - ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch kö nnte ihr V erhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 5 6 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist ins o- weit aber un vollständig, als d ie Kammer es außer Betracht lässt, dass die A n- geklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar n a ch ihre n letzten aufgedec k- ten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im N o- vember 2010 strafrechtlich nicht mehr auff ällig geworden ist. Mit diesem g e- wichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hä tte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausein a n- dersetzen müssen. VRiBGH Dr. Ernemann Fischer Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Fischer Krehl Eschelbach
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